Sorry Markus! :-/ (Hobby? Barfuß! 2)
Hi Engel!
Zuvor noch 2 Erklärungen dazu:
1. Meines Erachtens sind die Erläuterungen in Absatz 2 nur Beispiele für gefällte Urteile und kein Hinweis darauf, das sich die Regelung nur auf Berufskraftfahrer beschränkt.
2. Ich denke nicht das sich die Juristische Zentrale des ADAC's anmaßt irgendwelche Veränderungen in Ihren Erläuterungen (Absatz 3) vorzunehmen. Die Leute sind im Gegenteil zu den meisten von uns vom Fach.
Da ich als Anwalt "vom Fach" bin, weiß ich, was in § 23 Abs. 1 StVO steht (Ihr könnt es alle in meinem vorigen Beitrage lesen), und aus dem reinen Gesetzestexte ein Barfußfahrverbot ableiten zu wollen, ist schon sehr abwegig. Nicht einmal in der Kommentarliteratur ist davon die Rede, daß § 23 Abs. 1 StVO implizit das barfüßige Autofahren verbiete, und wenn man in den durchaus umfangreichen Stichwortverzeichnissen der Gerstzeskommentare nach "Schuhwerk" oder so Ausschau hält, dann findet man gottlobs nichts )
Sollte also nem Polizisten Dein Gesicht, oder Deine Art nicht passen, so liegt es in seinem ermessen ob er Dir eine reinwürgen will oder nicht.
Das ist schon richtig, aber die Polizei ist nicht allmächtig, sondern an die Gesetze gebunden, und gegen ihr "hoheitliches Handeln" ist der Bürger keineswegs machtlos. Ob man dagegen vorgehen will, ist letztlich eine Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, der Bedeutung, die der Betreffende der Angelegenheit beimißt und vor allem der Erfolgsaussichten. Und die stehen meiner Meinung nach nicht schlecht, denn die Auslegung des ADAC von § 23 Abs. 1 StVO ist einfach hanebüchen!
Was den "Neuling" betrifft, klar bin ich einer, aber nur hier im Forum. Du solltest Dir mal meine anderen Beiträge durchlesen, dann wüsstest Du das BF-Laufen für mich nix neues ist, ich zieh schon seit Jahren überhaupt keine Schuhe mehr an (auch nicht bei der Arbeit), zudem verzichte ich auch aufs Autofahren (kleiner Hinweis für unsere BF'igen "Umweltschützer" die sich im Anschluß an ihre Thread's in ihren Wagen setzten um ihre guten Vorsätze zu vergasen).
Ich verbringe in meinen Urlauben pro Jahr alleine schon zwischen 1000 und 2000Km auf meinen nackten Fußsohlen, also nenn mich Bitte nie wieder nen Neuling.
Deine Leistung ist bewundernswert, und Deine Berichte über die Wanderung entlang der Westfront habe ich voll Anerkennung (und Neid, daß ich nicht dabei sein konnte) gelesen (einer meiner Urgroßväter war übrigens auch im Skagerrak dabei, über die drei anderen weiß ich nichts).
Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Altbewährter Trick: großes Geklingel mit Paragraphen, um das vermeintlich ahnungslose Ggegenüber einzuschüchtern und eigene Kompetenz zu suggerieren. Bei der Lektüre der besagten Vorschriften stellt sich heraus, daß diese sehr allgemein gehalten sind und man schon sehr viel Phantasie haben muß (der ADAC hat sie offenbar), um da ein Barfußverbot herauszulesen. In einer Fortgeschrittenenübung zum Öffentlichen Recht würden die Prüfer einem Studenten (oder einem Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst) eine solche Auslegung der zitierten Vorschriften schwerlich durchgehen lassen.
Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).
Wenn dem Herrn Sandl nur zwei 50 jahre alte Urteile, in denen von Barfüßigkeit gar keine Rede ist, einfallen, dann ist das fürwahr eine magere Ausbeute. Offenbar vertraut er darauf, daß keiner den angegebenen Fundstellen nachgeht.
Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von € 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.
Man weiß nie, wie es vor Gericht ausgeht, und daher möchte ich auf keinen Fall in die Situation geraten, aber ein Bußgeld über 50,- € und drei Punkte in Flensburg nur wegen barfüßigen Autofahrens nähme ich, sofern kein Unfall mit ungünstiger oder ungeklärter Verschuldensfrage vorläge (auf den Einzelfall kommt es ganz wesentlich an), nicht kampflos hin.
Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde.
Der Herr Sandl verschweigt wohlweislich, daß die Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO während der Fahrt ausdrücklich untersagt ist. Ich zitiere den Wortlaut der Vorschrift:
"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."
Anders als bei unserem Thema "barfüßiges Autofahren" ist hier die Rechtslage eindeutig.
Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.
Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann.
Vorgenannte Grundsätze gelten sinngemäß auch für das Radfahren.
Für Radfahrer gilt § 23 Abs. 3 StVO. Dieser lautet:
"Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert."
Hier ist von Füßen, aber nicht von Schuhen die Rede und auch nicht davon, daß die Füße beschuht sein müssen. Folglich ist es erlaubt, barfuß Fahrrad oder Kraftrad zu fahren. Und in den Gesetzeskommentaren steht nichts Gegenteiliges.
Barfüßige Frühlingsgrüße,
Markus U.