Sorry Markus! :-/ (Hobby? Barfuß! 2)

Engel, Monday, 05.03.2007, 13:56 (vor 6411 Tagen) @ Andi35

Hallo Markus!
Da ist mir jetzt aber etwas dummes passiert! Irgendwie habe ich da die Beiträge nicht den richtigen Schreibern zugeordnet und ging davon aus, Du hättest das geschrieben, ich nehme alles in Bezug auf Dich Geschriebene hiermit zurück!

Hi Andi,
tja, wer lesen kann ist klar im Vorteil. Aber keine Panik, ich weis wer gemeint ist.
Ich stell Dir hier mal nen Auszug vom Barfuß-Community rein (E-Mail der juristischen Zentrale des ADAC) den Du sicher auch schon gelesen hast, da ich dort nen Beitrag gefunden hab der von Dir sein müsste (gleicher Nick-Name, gleiche Schreibweise).
Zuvor noch 2 Erklärungen dazu:
1. Meines Erachtens sind die Erläuterungen in Absatz 2 nur Beispiele für gefällte Urteile und kein Hinweis darauf, das sich die Regelung nur auf Berufskraftfahrer beschränkt.
2. Ich denke nicht das sich die Juristische Zentrale des ADAC's anmaßt irgendwelche Veränderungen in Ihren Erläuterungen (Absatz 3) vorzunehmen. Die Leute sind im Gegenteil zu den meisten von uns vom Fach.

Sollte also nem Polizisten Dein Gesicht, oder Deine Art nicht passen, so liegt es in seinem ermessen ob er Dir eine reinwürgen will oder nicht.

Meine Antwort an Dich kann sich allerdings der "Neuling", der es eben nicht besser weiß, zu Herzen nehmen! Ich meine, was will der "Engel" uns als erfahrene Barfüßer, die das zum Teil schon Jahrzehnte tun (ich knapp 3 Jahre intensiver, zu gut 80 %) schon darüber erzählen? Es tut mir Leid, aber das finde ich einfach nur zum Weglaufen!!!!

Was den "Neuling" betrifft, klar bin ich einer, aber nur hier im Forum. Du solltest Dir mal meine anderen Beiträge durchlesen, dann wüsstest Du das BF-Laufen für mich nix neues ist, ich zieh schon seit Jahren überhaupt keine Schuhe mehr an (auch nicht bei der Arbeit), zudem verzichte ich auch aufs Autofahren (kleiner Hinweis für unsere BF'igen "Umweltschützer" die sich im Anschluß an ihre Thread's in ihren Wagen setzten um ihre guten Vorsätze zu vergasen).
Ich verbringe in meinen Urlauben pro Jahr alleine schon zwischen 1000 und 2000Km auf meinen nackten Fußsohlen, also nenn mich Bitte nie wieder nen Neuling.
Zum Schluss noch nen kleinen Tipp:
Erst richtig lesen und dann nicht immer gleich so angriffslustig reagieren (Antiaggressionskurs könnte helfen:-)), dann passieren Dir auch nicht solche Patzer wie mit Markus, oder solche Entgleisungen wie bei mir.
Take it Easy.
So, und ich geh jetzt noch n bisschen laufen,
Wünsch Dir allzeit gesunde Füße,
Gruß Engel

Nochmals "sorry" Markus, dass ich mich da vertan habe! ;-)

Liebe Grüße,
Andi

Anhang:

Sehr geehrter Herr xxxxxx,

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).

Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von € 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde. Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.

Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann.

Vorgenannte Grundsätze gelten sinngemäß auch für das Radfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Sandl
Juristische Zentrale - RechtsService (JSS)
ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München
Tel. 089/76 76-62 99, Fax. 089/76 76-84 32
mailto:peter.sandl@adac.de
http://www.adac.de


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