Als ob der Blinde von der Farbe schreibt (Hobby? Barfuß! 2)
Hallo zusammen!
Als ich Anfang der 80er Jahre auf meiner Wahlstation als Rechtsreferendar bei einem Rechtsanwalt tätig war, wurde ich darauf hingewiesen, dass es bei der anwaltlichen Tätigkeit auf die genaue Ermittlung des Sachverhalts ankommt. In der späteren Praxis habe ich erfahren, wie leicht die schlampige Feststellung von Details durch Gerichte zu Fehlurteilen führen kann.
Hier sehe ich das Problem, dass das barfuß Fahren und das Fahren in Schuhen, die offensichtlich keinen Halt geben, gleich bewertet wird. Schuhe, die nur mit den Zehen gehalten werden, können beim schnellen Wechsel vom Gaspedal zur Bremse natürlich zwischen den Pedalen hängenbleiben, in keinem Fall aber Füße.
Wer diese unterschiedlichen Sachverhalte vermengt, beweist damit, dass er sich mit der Sache nicht praktisch beschäftigt haben kann. Ich bin überzeugt,dass so jemand noch nicht einmal daran gedacht hat, seine verbalen Ergüsse im Selbstversuch zu überprüfen. Es ist, als ob der Blinde von der Farbe schreibt.
Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Fahrlässigkeit würde bedingen, dass man die im Verkehr übliche Sorgfalt verletzt hat. Da es keinerlei Rechtsvorschrift gibt, die das Verwenden von Schuhen (im nichtberuflichen Bereich) vorschreibt, fällt der Vorwurf einer solchen Pflichtverletzung im voraus weg.
Um einen strafrechtlichen Ansatz zu bieten, müßte ein Unfallverursacher schon erklären, dass es zum Unfall gekommen sei, weil er vom Bremspedal abgerutscht wäre und dies aus dem Grund, weil er barfuß gefahren sei - absurd!
Wie ich schon früher im Forum geschrieben habe, halte ich solche Überlegungen für eine Folge der Annahme, dass barfuß laufen etwas Verbotenes sei. Es gibt zahlreiche Schilderungen des Verhaltens sogenannter Sicherheitskräfte, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel etc.
Wären die Leute vom ADAC zu einer wertfreien Analyse in der Lage, würden sie schnell erkennen, dass das "sozialadäquate" Fahren eines PKW mit hochhackigen Schuhen zu Risiken führt. Freilich gilt sogenanntes sozialadäquates Verhalten strafrechtlich als Rechtfertigungsgrund; ein solcher Rechtfertigungsgrund schließt die Rechtswidrigkeit aus.
Dass versucht wird, Vorurteile durch scheinbar sachliche Argumentation zu kaschieren, findet man freilich auch in anderen Bereichen unserer ach so aufgeklärten Gesellschaft.
Gute barfüßige Fahrt wünscht
Hans-Martin