barfuß autofahren - ADAC-Artikel - @Markus U. (Hobby? Barfuß! 2)

Markus U., Stammposter, Saturday, 02.06.2007, 00:24 (vor 6321 Tagen) @ Markus

Hallo Bf, Hallo Markus U.
ich bin nun über einen Artikel in der ADAC motorwelt 6/Seite 12 gestossen. Titel: "Nicht ohne: Barfuß fahren ist gefährlich"
Darin Bezug auf die Urteile OLG Celle und Bamberg - keine Ordnungswidrigkeit, jedoch als strafrechtliche Verfolgung zu werten bei Unfall oder Schädigung eines Anderen mit ungeeignetem oder nicht geschlossenem Schuhwerk. Die behaupten, dass mann bf vom Pedal leichter abrutscht, dies steht auch in der Bildunterschrift.
Ich denke, dass ist doch eine falsche, bzw. unvollständige Aussage, wenn ich deinen Bericht richtig interpretiere. Ich selber fahre seit Jahren unfallfrei bf und beherrsche mein Auto auch in Ausnahme- situationen -> Vollbremsungen -> Ausweichmanöver -> etc. absolut sicher mit meinen blanken Sohlen und ich bin noch nie vom Pedal gerutscht. Lieber Markus U. könntest Du oder ein anderer rechtlich sehr versierter Bf´er eine Stellungnahme zu diesem Artikel schreiben und den ADAC mal auf seine knappe Aussage, die viele falsch verstehen werden, hinweisen. Mit deinem juristischen Backround kannst du das sicherlich viel besser als ich, der Natur-Mediziner, der von Jura nicht allzuviel Ahnung hat. Ich weiß nur eines, ich fahre sicher und habe sogar mal bf bei einem ADAC-Sicherheitstraining eine Vollbremsung demonstriert. Ein Fußgewölbe kann mehrere Kilogram Druck pro qcm aufbauen - für eine Schlagbremse recht das allemal und macht später keine Beschwerden oder Schäden am Fuß.
Danke für die Mühe vorab.
Ich wünsche allen allzeit bf gute Fahrt

der Markus

Hi Markus,

zunächst zitiere ich mal, damit auch die Nicht- ADAC- Mitglieder wissen, was gemeint ist, den vollen Text:

"Nicht ohne: Barfuß fahren ist gefährlich

Urteile. Bei Hitze im Wagen schwitzend - da ist es verlockend, die Schuhe einfach mal auszuziehen. Barfuß fahren bzw. mit Flip- Flops oder Sandalen ist aber auch nicht ohne: Man kann vom Pedal abrutschen oder auch mal danebentreten. Mehrere Obergerichte (OLG Celle 322 Ss 46/07; OLG Bamberg DAR 2007 Heft 6) haben jetzt entschieden, daß private Barfußfahrten keine Ordnungswidrigkeit darstellen. Wird allerdings jemand bei einem Unfall geschädigt oder verletzt, weil der Fahrer keine geeigneten bzw. geschlossenen Schuhe getragen hat, drohen Geldbußen und strafrechtliche Folgen. Wer bei Dienstfhrten barfuß oder mit Sandalen und deshalb gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt, riskiert ein Bußgeld."

Bevor ich mir nun den Text einer e- mail an den ADAC überlege, zunächst einmal die rechtliche Würdigung: Was nicht ordnungswidrig ist, kann nicht strafbar sein. Die bußgeldbewehrten Regeln der StVO dienen nach den jeweiligen Normzwekken dazu, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und die Unfallgefahr zu minimieren. wer sich im Straßenverkehr ordnungswidrig verhält und dadurch einen Unfall verursacht, haftet zivilrechtich für dessen Folgen (Schadensersatz). Wer sich aber nicht ordnungswidrig verhält, den trifft auch in aller Regel kein Verschulden. Die Gerichte haben nun endlich festgestellt, daß barfüßiges Autofahren ganz offenbar keine Ordnungswidrigkeit darstellt, was auch der ADAC (vermutlich unter starkem Zähneknirschen) zur Kenntnis nehmen muß, aber wie er darauf kommt, daß es nun sogar strafbar sein soll, erschließt sich mir nicht. Dazu im einzelnen:

Die Gefährdungsdelikte § 315b StGB (gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr) und § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) kommen ohnehin nicht in Betracht, da barfüßiges Autofahren von den Tatbeständen dieser Vorschriften ganz offensichtlich nicht umfaßt ist. Einen Tatbestand der fahrlässigen Sachbeschädigung kennt das StGB nicht, so daß nur mehr bei Unfällen mit Personenschäden die "klassischen" Fahrlässigkeitsdelikte § 222 StGB (fahrlässige Tötung) und § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) übrig bleiben. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehre erforderliche Sorgfalt außer acht läßt (§ 276 Abs. 2 BGB). Bezüglich der Verursachung eines Unfalles heißt das, daß jemand, der dadurch einen Menschen tötet oder verletzt, sich ordnungswidrig verhalten oder eine Straftat nach §§ 315b, 315c, 316 (Trunkenheit im Verkehr) oder 323a StGB (Vollrausch) begangen haben muß, um wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden zu können. Also kann man sich durch barfüßiges Autofahren allein nicht strafbar machen - dafür müssen schon ein paar andere Umstände, die mit geschlossenen Schuhen genauso vorliegen können (wenn jemand etwa am Steuer eines nicht verkehrssicheren Fahrzeuges sitzt) und daher mit der Barfüßigkeit des Fahrers als solcher nichts zu tun haben, hinzutreten.

Barfüßige Sommergrüße,
Markus U.


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