@Michael (KO) Re: Beamtenwillkür (Hobby? Barfuß! 2)

Gerald, Tuesday, 09.11.2004, 16:11 (vor 7263 Tagen) @ Michael (KO)

die uvv vor, genauer: §44.2 sagt hier:

(2) Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des
Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.
nachzulesen unter http://www.stbg.de/medien/UVV/BGV_D29.PDF

Was Du da zitierst entstammt dem Regelwerk der Berufsgenossenschaft und ist nicht Sache der Polizei.
Die Berufsgenossenschaft ist im Grunde eine "Versicherungsgesellschaft" (in diesem Falle StGB = Steinbruchberufsgenossenschaft)
Sie kann ihre Regeln überwachen und bei Verstoß eine Versicherungsleistung verweigern.
Wenn z.B.jemandem beim Arbeiten im Steinbruch ein Stein auf den Fuß gefallen ist und er war barfuß dann kann sie die Übernahme der Behandlungskosten/Rehabilitation verweigern.
Mit dem Straßenverkehrsrecht hat das überhaupt nichts zu tun.
Das Einschreiten der Polizei und das verhängte Bußgeld waren rechtswidrig.

Gruß Gerald


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion