Juristische Auskunft (Hobby? Barfuß! 2)
Nur als Tipp, der mir hoffentlich nicht als Klugscheißerei ausgelegt wird:
Die Veröffentlichung von Korrespondenz unter Nennung der vollständigen Namen kann als Verletzung des Briefgeheimnisses gewertet werden!
Da leider in letzter Zeit immer mehr Anwälte in den diversen Foren mitlesen, die auch gerne die Betreiber gebührenpflichtig abmahnen, scheint mir der Hinweis angebracht.
Die hier mitlesenden "anständigen" Juristen können vielleicht noch Näheres dazu beisteuern.
Hier ist also die Antwort eines in diesem Forum mitlesenden (und gelegentlich schreibenden) Anwalts:
Die Verletzung des Briefgeheimnisses ist nach § 202 StGB strafbar, hier jedoch nicht einschlägig, weil sie sich gegen Täter richtet, die sich unbefugt Kenntnis verschaffen. Daten im Internet sibnd aber keine Briefe, da § 202 StGB nur Schriftstücke erfaßt. Auch § 202a StGB (Ausspähen von Daten) ist nicht anwendbar. Diese Vorschrift lautet:
"Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (Abs. 1)
Auch mit § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) ist es nix, weil es sich hier um Geheimnisse handelt, die jemandem in einer bestimmten beruflichen Eigenschaft anvertraut worden sind. Den Begriff des Geheimnisses und die einzelnen Berufe aufzuführen, würd jedoch zu weit führen, und ich habe auch keine Lust, die ganze, ziemlich lange Vorschrift hier abzuschreiben. Wer mehr wissen will, lese im Kommentar von Schönke/ Schröder zum Strafgesetzbuche nach.
Kurzum ist es nicht strafbar, wenn jemand seine eigene private briefliche oder elektronische Korrespondenz auch unter Nennung der im Originale vorkommenden Namen ins Netz stellt. Jeder hat die Freiheit, von seinem persönlichen Lebensbereich soviel er will zu offenbaren.
Barfüßige Grüße von einem Juristen, der am liebsten barfuß geht,
Markus U.
Danke für die ausführliche Auskunft!
Ich bin nur durch meine Verkaufstätigkeit bei ebay und die dort wütende Abmahnpest sehr vorsichtig geworden. Des weiteren gab es ja auch schon Probleme mit unzulässigen Beiträgen z.B. im Heise-Forum, wofür der Verlag als Mitstörer mithaften sollte.
Bei den ebay-Foren ist übrigens jegliche Nennung von Klarnamen verboten und kann zum Ausschluss führen.
Ebenfalls barfüßige Grüße von einem (vielleicht zu) vorsichtigen Gelegenheitsschreiber
Detlev