Kleine Korrektur (Hobby? Barfuß! 2)

Markus U., Stammposter, Wednesday, 20.09.2006, 13:16 (vor 6643 Tagen) @ bix

Hi bix!

Die Veröffentlichung von Korrespondenz unter Nennung der vollständigen Namen kann als Verletzung des Briefgeheimnisses gewertet werden!

Wirklich? Wenn ICH einen Brief, der an MICH gerichtet ist, jemandem vorlese, kopiere, abtippe - verletze ich damit doch kein Briefgeheimnis????

Natürlich nicht. Dazu habe ich in einem anderen Beitrag schon Stellung genommen.

Das Briefgeheimnis verbietet Unbefugten das Öffnen und das Vorenthalten von Briefstücken. (§ 118 Strafgesetzbuch)

Genau. Die einschlägige Vorschrift ist jedoch nicht § 118, sondern § 202 StGB. § 118 StGB stand in einem ganz anderen Abschnitte des Strafgesetzbuches und ist inzwischen aufgehoben, und § 202 StGB stellt nur das unbefugte Öffnen bzw. Sich- Kenntnis- Verschaffen, nicht aber das unbefugte Vorenthalten von Briefen (hier kommen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses in Form der Unterdrükkung von Mitteilungen, § 206 Abs. 2 Nr. 2; Diebstahl, § 242 StGB; Unterschlagung, § 246 StGB sowie Urkundenunterdrükkung, § 274 StGB in Betracht) unter Strafe.

Barfüßige Sommergrüße,
Markus U.


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