Gerichtsverfahren wegen barfuß? (Hobby? Barfuß! 2)

Michael aus Zofingen @, Stammposter, Thursday, 29.09.2005, 17:40 (vor 6934 Tagen) @ Markus U.

Hallo Markus,

vermutlich meinst Du mit dem Satz

"Nackt durchs Einkaufscenter zu wandeln dürfte die Polizei auf den Plan rufen und eine Ahndung nach § 118 OwiG (und vermutlich auch ein Hausverbot im Einkaufscenter) nach sich ziehen, während Barfußlaufen in der Öffentlichkeit nichts Ordnungswidriges oder Anstößiges ist (außer für meine Schwester). "

daß für Deine Schwester das Barfußlaufen anstößig ist (und nicht ordnungswidrig und anstößig). Ich bin zwar kein Jurist, aber ich vermute doch stark, daß das, was ordnungswidrig ist, in irgendwelchen Gesetzbüchern steht. Und dann ist es in dem entsprechenden Geltungsbereich grundsätzlich ordnungswidrig - und nicht etwa für den einen Menschen, für den anderen nicht.

Was anstößig ist und was nicht, das dürfte subjektiv sein. Prinzipiell kann man etwas auch als "nicht anstößig" finden, was aber ordnungswidrig ist, etwa das Überfahren einer roten Ampel, wenn alles übersichtlich ist und weit und breit kein anderer Verkehrsteilnehmer in der Nähe ist. Es gibt sicher Leute, die zwar nichts gegen Barfußlaufen an sich haben, es aber an bestimmten Orten (z.B. Kirchen) anstößig finden. Andere machen es von Jahreszeit oder Temperatur abhängig. Dann gibt es Leute, die es anstößig finden, wenn Männer barfuß laufen, nicht aber, wenn Frauen das tun. Und es gibt Leute, die das Barfußlaufen bei Leuten mit guter Figur schön finden, jedoch anstößig, wenn ein Barfüßer dick ist, eine blasse Haut hat oder verstümmelt ist.

Was Polizeikontrollen anbelangt: Sowohl in Deutschland, als auch in der Schweiz bin ich schon häufiger kontrolliert worden, nicht nur wenn ich barfuß war oder sonst wie leicht gekleidet war. Selbst wenn ich bezüglich Kleidung mich von der Masse nicht unterschied (und mich auch sonst nicht gegen Gesetze verstieß), habe ich mehr Ärger mit der Polizei als andere. Vielleicht ist es mein etwas gebückter Gang oder die Tatsache, daß ich eher mager als übergewichtig bin. Oder die Tatsache, daß ich kein Auto besitze. Oder ich habe äußerlich Ähnlichkeit mit irgendwelchen Verbrechern. Vermutlich werde ich es nie erfahren. Einsperren oder mit einer Geldbuße belegen darf mich die Polizei jedenfalls nicht, wenn ich barfuß oder/und in kurzen Hosen unterwegs bin, nicht einmal bei -30°C. Erst wenn ich völlig nackt herumlaufe, kann man mich in Deutschland wegen § 118 OwiG und in der Schweiz wegen eines analogen Gesetzes belangen. Oder wäre der Fall denkbar, daß irgendwelche Privatpersonen sich derart daran stören, daß sie Gerichte einschalten und der Richter "Um des lieben Friedens Willen" mir das Barfußlaufen verbietet?

Oder könnte man mich wegen Provokation belangen? Dann müßte man mir aber nachweisen, daß ich deswegen (und NUR deswegen) barfuß laufe, um Polizisten und andere Leute damit zu ärgern? Dann könnte ja theoretisch auch Deine Schwester wegen Deiner Barfüßigkeit Gerichte einschalten. Aber so weit geht der Haß wohl doch wieder nicht.

Schöne Grüße

Michael aus Zofingen


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