@sommerwind: Doch hier - das andere "muckt" rum (Hobby? Barfuß! 2)
Hi
Wenn nicht, dann wurden die AGB nicht Inhalt des Vertrags. Aber so einfach ist das nun auch wieder nicht - in diesem Falle wird einfach Vertragsinhalt, was üblich ist. Wenn es allgemein üblich ist, in Fitnessstudios nicht barfuß rumzulaufen, stehen wir wieder am Anfang.
*fassungslos den Kopf schüttel*
Wie ist denn das begründet?
*g* Jetzt wird es wirklich kompliziert:
Also, für einen Vertrag braucht es zwei korrespondierende Willenserklärungen. Der Fitnessheini sagt, ich biete dir, Leo, einen Fitnessvertrag um x Euro an, und Leo antwortet, ja. Da haben wir zwei übereinstimmende Willenserklärungen, dadurch wird der Vertrag "perfekt".
Jetzt hat ein Vertrag essentialia negotii, also einen Mindestinhalt. Bei einem Kaufvertrag ist das 1. Einigung über den Kaufgegenstand, und 2. Entgeltlichkeit. Der Preis zB ist kein Teil des Mindestinhaltes - wenn der nicht bestimmt wird bei der Einigung, dann gilt ein "üblicher" Preis. In unserem Fall also, was üblicherweise für so eine Fitnessclubmitgliedschaft bezahlt wird.
Es gibt extrem viele Nebenpunkte eines Vertrags, über die Nichtjuristen nie diskutieren. Kündigungsrechte, Gewährleistungsrechte, Rechtsstand. Wenn so etwas nicht ausdrücklich geregelt wird, dann gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts, die genau für diesen Wald- und Wiesenfall gedacht sind. Was die Parteien nicht regeln, obwohl sie es regeln könnten, regelt das Gesetz für sie, damit man auch bei Problemen, die vorher nicht bedacht wurden, entscheiden kann.
Okay. Hier haben wir einen juristischen Spezialfall, der allerdings extrem üblich ist: Allgemeine Geschäftsbedingungen. In diesem Fall legt die eine Vertragspartei Bedingungen vor, denen der andere zustimmen muss, damit der Vertrag perfekt wird.
Werden diese AGB nicht vorgelegt bzw besteht keine Einsichtnahmemöglichkeit, was leider bei kleinen Unternehmen öfters der Fall ist (weil sich die zu oft den Juristen sparen wollen), dann werden diese AGB NICHT Teil des Vertrags. Vielmehr gelten die allgemeinen Regeln des BGB und anderer Gesetze, die diese Materie regeln. Wenn irgendwo steht, dass auf Fußhygiene in irgendeiner Form besondere Rücksicht zu nehmen ist oder wenn es auch nur genereller Habitus in Fitnesscentern ist (kenne mich da nicht aus), dass Barfußbetätigung nicht erlaubt ist, dann ist das Teil des Vertrags hier. Da wird es jetzt langsam kompliziert mit konkludenten Vertragsteilen. Hier sind wir auch wieder in einem Bereich, in dem ein Richter in die eine oder andere richtung entscheiden könnte, je nachdem, wessen Anwalt die besseren Argumente hat.
Dem Vertrag fehlt ja nichts: Er ist mit seinen Bestandteilen rechtsgültig.
Eben nicht; falls Leo nichts von den AGB wusste (was eine bloße Hypothese von mir ist), dann wurden sie nicht Teil des Vertrags, da kann noch so viel drinstehen.
Ich bin kein Jurist,
Sei froh.
muß mich aber noch eine gewisse Zeit mit diesem unerschöpflichen Themengebiet beschäftigt und interessiere mich auch ansonsten "ein wenig" dafür.
Es ist für einen Laien nicht anrüchig, den Vertragsschluss nicht hundertprozentig zu durchschauen - das ist ein unendlich komplexes Thema, hier muss man auch eine Menge Kasuistik kennen und im kleinen Finger haben.
sommerwind