Barfüßigkeit als Religionsausübung (Hobby? Barfuß! 2)
Hallo Kai,
Im amerikanischen barfoot-forum kam vor einigen Monaten der Vorschlag auf, zu behaupten, daß Barfüßigkeit ein Ausdruck einer bestimmten Religionszugehörigkeit sein. Wie sähe denn in diesem Fall die konkrete Auslegun des GG aus. Könnte - theoretisch betrachtet (!) - jemand mit Verweis auf eine Religionsvorschrift zur barfüßigen Essensaufnahme seinen Zugang zur Mensa verlangen oder gibt es hier eine "Bagatellgrenze"?
Ich hoffe, diese Frage geht nicht zuweit ins Spekulative...
Selbst wenn man eine solche Behauptung aufstellen könnte, würde sich meines Erachtens nichts ändern. Daß grundsätzlich Religionsfreiheit gewährleistet ist und dies bedeutet, daß man auch die Möglichkeit zur Religionsausübung hat, bedeutet noch lange nicht, daß man dies immer und überall tun darf.
Man nehme das Beispiel einer islamischen Lehrerin, die im Unterricht ein Kopftuch tragen wollte, was die staatliche Schulverwaltung abgelehnt hat (da sie Indoktrination befürchtete). Man kann jemandem nicht den Zugang zum Lehramt verwehren, weil er einer bestimmten Religion angehört - das heißt aber noch lange nicht, daß er die Religion auch während der Arbeit ausüben darf.
Übertragen auf eine hypothetische "Barfuß" - Reiligion würde das bedeuten:
Man kann jemanden nicht deshalb ausschließen, weil er grundsätzlich einer Religionsgemeinschaft angehört, zu deren Geboten es gehört barfuß zu gehen. Man kann aber sehr wohl verlangen, daß er sich entscheidet, entweder seiner Religion für die Dauer des Aufenthaltes in den jeweiligen Räumlichkeiten insoweit untreu zu werden oder eben draußen zu bleiben.
Wenn das anders wäre, könnte man mit Berufung auf Religion letztendlich alles rechtfertigen...
Damit soll dieses Thema aber nun endgültig sein Bewenden haben
Grüße Oliver