Gesetzen / Religionsausübung (Hobby? Barfuß! 2)
Hallo,
vielen Dank für die sehr sachkundige Auskunft, die sicher auch unabhängig vom barfüßigen Essengehen auch in anderen Lebensbereichen ganz hilfreich sein kann.
Jemand, der seine Einrichtung grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist hinsichtlich seines Hausrechtes nur dahingehend eingeschränkt, daß er nicht wegen der in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz genannten Merkmale diskriminieren darf. Deshalb dürfen z.B. Ausländer nicht vom Disco-Besuch ausgeschlossen werden, nur weil sie keine Deutschen sind.
Außerdem sind nackte Füße mit den sonst dort genannten Merkmalen schon deshalb nicht vergleichbar, weil man die Eigenschaft barfuß zu gehen im Gegensatz zu seiner Religion, Nationalität, Geschlecht oder Behinderung ohne jedwedes Problem ändern, nämlich einfach Schuhe anziehen kann.
Im amerikanischen barfoot-forum kam vor einigen Monaten der Vorschlag auf, zu behaupten, daß Barfüßigkeit ein Ausdruck einer bestimmten Religionszugehörigkeit sein. Wie sähe denn in diesem Fall die konkrete Auslegun des GG aus. Könnte - theoretisch betrachtet (!) - jemand mit Verweis auf eine Religionsvorschrift zur barfüßigen Essensaufnahme seinen Zugang zur Mensa verlangen oder gibt es hier eine "Bagatellgrenze"?
Ich hoffe, diese Frage geht nicht zuweit ins Spekulative...
Herzliche Grüße
Kai