Zitieren & kopieren & republizieren /Konsequenz (Hobby? Barfuß! 2)

Ulrich (Berlin) @, Stammposter, Saturday, 10.11.2007, 21:35 (vor 6158 Tagen) @ Georg

Hallo Georg

Ich bin zwar nicht Ralf, aber ich halte es für nötig, dir dennoch zu antworten.

Hallo Ralf,
was Du da ansprichst, geht auch mir durch den Kopf.
Soll die Konsequenz also lauten:
- Best of wird gelöscht
- die "Beiträge und Geschichtchen" auf barfuss.net genauso
- einen Pressespiegel gibt es künftig auch nicht mehr?

Auf keinen Fall! Ich zitiere mal §49 des Urhebergesetzes:
"§ 49
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. [Satz 1 neu gefasst ab 1.1.2008: Zulässig sind die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.] Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt."

Im Absatz 1 wird die Zulässigkeit der Verbreitung einzelner Artikel beschrieben unter der Voraussetzung, dass der Urheber dafür eine "angemessenen Vergütung" bekommt. Ich gehe davon aus, dass diese bei uns nie einer gezahlt hat. Vermischte Nachrichten dürfen dagegen laut Absatz 2 veröffentlicht werden, und um solche handelt es sich ja beim Best Of und bei den Pressespiegeln. Ich verstehe das ganze daher so, dass das Vollzitat eines einzelnen Artikels einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, die Veröffentlichung einer Sammlung von Artikeln aber nicht, weil sie für sich wieder ein neues Werk darstellt.

Das würde mich auch interessieren. Von wem bekomme ich Antwort?

Ich habe ja nun versucht zu antworten, allerdings hätte ich auch nichts dagegen, wenn sich ein Rechtsanwalt zu Wort melden würde. Ich bin ich mir z.B. nicht sicher, was der Gesetzgeber unter einer "angemessenen Vergütung" versteht. Sollte diese vielleicht ein bestimmter Prozentsatz von den Einnahmen aus einer Veröffentlichung betragen, die bei uns ja gleich Null ist? Dann wäre dieser Punkt eventuell zu ignorieren. Leider weiß ich das nicht genau.

Viele Grüße

Ulrich


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