Gerichtsentscheid Barfuß fahren (Hobby? Barfuß! 2)

Markus U., Stammposter, Friday, 25.05.2007, 09:22 (vor 6329 Tagen) @ Andi35

Hi Andi (und alle anderen),

eigentlich hatte ich in diesem thread gar nichts schreiben wollen, weil das entsprechende Urteil des OLG Bamberg in diesem Forum bereits veröffentlicht und ausführlich diskutiert worden war, aber auf einige Punkte gehe ich jetzt doch kurz ein:

..... dann soll und >MUSS< man dem Fahrer aber auch erst mal beweisen, dass es mit geeignetem Schuhwerk nicht zu dem Unfall gekommen wäre und das kann man nicht, also kann dieser Richter das Argument auch gleich mal abhaken!

Dieser Punkt spielt im Strafrecht eine Rolle, wenn es etwa im Zusammenhange mit einem Unfalle zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung kommt, weil hier die zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist (man muß dem Fahrer also beweisen, daß es mit "geeignetem Schuhwerk" nicht zu dem Unfalle gekommen wäre, denn dann hätte der Fahrer dadurch, daß er das Fahrzeug barfuß führte, die im Verkehre erforderliche Sorgfalt verletzt, also fahrlässig gehandelt).
Im Zivilrecht, wenn es also beispielsweise darum geht, wer für die bei einem Unfalle entstandenen Schäden haftet, gilt grundsätzlich etwas anderes; hier muß jeder seine eigenen Behauptungen beweisen. In der Praxis dürfte, falls im wesentlichen die Behauptung, der barfüßige Fahrer habe den Unfall verursacht, weil er das Fahrzeug ohne Schuhe führte, streitig ist, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden.

Im vorliegenden Falle ging es jedoch darum, ob der Fahrer dadurch, daß er ohne Schuhe, wenngleich besockt, ein Kraftfahrzeug führte, eine Ordnungswidrigkeit begangen habe (hier gilt die gleiche Unschuldsvermutung wie im Strafrecht), und das OLG Bamberg hat diese Frage mit Recht verneint.

Es ist absoluter Blödsinn, dass man barfuß weniger fahrtüchtig ist, ich tue das schon seit ca. 20 Jahren oft, also auch schon vor meiner intensiven "Barfußzeit", da man meine Füße im Auto ja nicht sehen kann, ich also keinen Mut und keine Überwindung brauchte!

Es ist richtig, daß man barfuß nicht weniger fahrtüchtig ist als mit Schuhen, aber bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit spielen vor allem andere Gesichtspunkte ine Rolle. Nach starkem Alkoholgenuß iist man weder barfuß noch mit Schuhen in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.

Im Auto wird geraucht und das Verbot dort ist sehr umstritten, weil einige Politiker der Ansicht sind, im Auto befinde man sich in einer Privatsphäre, das ist aber dennoch nicht in Ordnung (ICH BIN SELBST EIN RAUCHER!!!!!), denn diese so genannte "Privatsphäre" bewegt man durch die Straßen etc. und hat immer eine "tödliche Waffe" unter dem Hintern!

Wer ein Kraftfahrzeug als "Waffe" begreift oder gar einsetzt, ist bereits infolge seines geistigen bzw. psychischen Zustandes ganz sicher nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet.

Ein Mal kurz auf den Aschenbecher oder die herunter fallende Glut oder Aschestaub etc. geschaut und es kann knallen, das ist Sekundensache!
Das duldet man, aber wenn einer barfuß fährt, ist er im Falle eines Unfalles der Dumme, der zumindest Teilschuld hat, bloß, weil es recht ungewöhnlich ist und somit gibt man dieser ungewöhnlichen Situation Gewicht, indem man einfach behauptet, man sei dann nicht voll fahrtüchtig und aus!
Richter, die das so sehen, mögen zwar gut sein, aber darin haben sie dann keine Ahnung, klar, die Wenigsten fahren ja auch barfuß Auto, haben also keinerlei Erfahrung und wissen darin nicht, was sie reden!
Markus U., der Anwalt ist, würde als Richter z.B. anders, nämlich richtig entscheiden, da >ER< z.B. aus Erfahrung mitreden, Gesetz und Tatsache richtig einordnen kann!

Das ist richtig, und ich würde, wenn ich Richter wäre, wohl auch in Deinem Sinne entscheiden (die "Befähigung, das Richteramt auszuüben", habe ich ja tatsächlich), aber nicht aus Sympathie für die Barfüßer oder deshalb, weil ich selber häufig barfuß am Steuer sitze, sondern weil es im Gesetze keine Norm gibt, der zufolge das barfüßige Führen eines Kraftfahrzeuges ordnungwidrig wäre. Und wenn keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, kann auch kein Bußgeld verhängt werden.

Barfüßige Sommergrüße,
Markus U.


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