Hausrecht im ÖPNV? (Hobby? Barfuß! 2)

Ulrich (Berlin) @, Stammposter, Tuesday, 19.09.2006, 21:39 (vor 6644 Tagen) @ Kamel Leon

Hallo Kamel Leon

Ist nun eingentlich schon mal geklärt worden, ob dieses Hausrecht auch für öffentliche Verkehsmittel gilt? Haben die Eigentümer von Linienbussen (vertreten durch den Busfahrer), Zügen (vertreten durch den Zugführer) und Bahnhöfen auch das Hausrecht?

Ich bin mir zwar sicher, dass sie das Hausrecht haben, aber sie haben auch eine Beförderungspflicht. Wer eine Konzession zur Personenbeförderung besitzt, muss auch alle Personen befördern, egal ob sie ihm sympathisch sind oder nicht. Außnahmen gibt es allerdings auch:

"§ 22 Beförderungspflicht

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn

1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann."

Die Punkte 2. und 3. werden wohl kaum in Betracht kommen. Entscheidend ist nun aber, ob die Beförderungsbedingungen auch barfuß eingehalten werden können. Da kommt es natürlich auf den jeweiligen Verkehrsbetrieb an. Bei den Berliner Verkehrsbetrieben heißt es da:

"§3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen sind insbesondere ausgeschlossen
1. Personen, die unter Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Tragen von Schusswaffen berechtigt sind.
(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Abs. 1 bleiben unberührt.
(3) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt in aller Regel durch das Betriebspersonal. Das Betriebspersonal übt das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus. Auf Aufforderung des Betriebspersonals sind nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Betriebsanlagen zu verlassen."

Das Hausrecht übt also das Betriebspersonal aus. Wer auch sonst? Die dürfen aber nicht nach gutdünken jeden, der ihnen nicht gefällt von der Beförderung ausschließen. Da man Barfüßer nicht als Gefahr für Sicherheit und Ordnung werten kann, dürfte es keine Probleme geben, es sei denn ein Spießer hält es für einen Verstoß gegen die Ordnung, wenn man barfuß läuft. So ist der Paragraph aber wohl nicht zu verstehen. Oder ist Barfußlaufen vielleicht ansteckend? Na ja, dann dürfte man nicht barfuß mitfahren, allerdings ist es ja keine Krankheit. :-)

Haben sie also prinzipiell das Recht, beispielsweise ein Barfußverbot aussprechen, das dann für die Fahrgäste auch bindend ist?

Das Personal sicher nicht. Das Unternehmen könnte aber wohl in den Beförderungsbedingungen Barfüßigkeit verbieten. Lass Dir also nächstes mal die Beförderungsbedingungen zeigen und verweise auf §22 des Personenbeförderungsgesetzes, dass die Beförderungspflicht regelt.

Viele Grüße

Ulrich


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