Hausrecht im ÖPNV? (Hobby? Barfuß! 2)
Hallo Kamel Leon,
man muß hier zwischen dem sogenannten Kontrahierungszwang und dem Hausrecht unterscheiden.
Wer privat einen Laden betreibt hat das Recht, sich seine Kunden auszusuchen. Freilich könnte die fehlerhafte Auswahl auch beleidigend sein, was dann zu Folgen gegen den Ladeninhaber (oder Gaststättenbetreiber etc.) führen könnte.
Das Hausrecht kann dann in der Folge benutzt werden, um Personen, mit denen man keine Vertärge schließen will, wieder nach draußen zu befördern.
Besteht ein Kontrahierungszwang, weil es sich um einen Monopolanbieter handelt (typisch im Öffentlichen Personenverkehr), kann die Mitnahme dann nur unter strengen, objektiv feststellbaren Voraussetzungen verweigert werden (konkrete Gefährdung anderer Reisender).
Da Verkehrsmittel keine Häuser sind, ginge es in diesem Fall auch nicht um das Hausrecht als solches, sondern um Rechte, die mit dem Eigentum an einer Sache verbunden sind.
Gruß
Hans-Martin
Neulich habe ich hier im "Best of" die aufschlussreichen Ausführungen zum Thema "Barfuß und Hausrecht" gelesen. Kurz zusammengefasst: Wer z.B. ein Kino oder Restaurant betreibt, darf dort x-beliebige (auch unsinnige) Regeln aufstellen, z.B. ein Barfußverbot, das dann auch bindend ist. Natürlich kann man darüber diskutieren, aber wenn der Betreiber darauf beharrt, muss man sich fügen oder verschwinden.
Ist nun eingentlich schon mal geklärt worden, ob dieses Hausrecht auch für öffentliche Verkehsmittel gilt? Haben die Eigentümer von Linienbussen (vertreten durch den Busfahrer), Zügen (vertreten durch den Zugführer) und Bahnhöfen auch das Hausrecht? Haben sie also prinzipiell das Recht, beispielsweise ein Barfußverbot aussprechen, das dann für die Fahrgäste auch bindend ist?