Kleine Korrektur (Hobby? Barfuß! 2)

Markus U., Stammposter, Monday, 28.02.2005, 20:24 (vor 7151 Tagen) @ Michael aus Zofingen

Hi Michael!

Nach Meinung des Soldaten war es ein "öffentliches Ärgernis", wenn sich Leute umdrehen und dann ärgern. Dann wäre ja jede Minderheit ein öffentliches Ärgernis, etwa ein Rollstuhlfahrer, ein Schwarzer, ein Zöllner usw. Ein "richtiges" öffentliches Ärgernis liegt vor, wenn einer in sexistischer Absicht handelt, und das ist barfußlaufen zweifellos nicht. Oder kann jeder behaupten, ich handle in der Absicht und müsse das Gegenteil beweisen?

Der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) verlangt das objektive Vorliegen einer sexuellen Handlung sowie Vorsatz (bedingter Vorsatz genügt). Barfußlaufen ist aber objektiv keine sexuelle Handlung. Nähmest Du hingegen irrtümlich an, Barfußlaufen sei eine sexuelle Handlung, und tätest es trotzdem, so läge höchstens ein (untauglicher) Versuch vor - aber der ist hinsichtlich der Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht strafbar.

Barfüßige Wintergrüße,
Markus U.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion