Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit (Hobby? Barfuß! 2)
§ 23 KunstUrhG erlaubt Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Ehrlich, wie ich bin, möchte ich natürlich nicht in Abrede stellen, dass das Beiwerk die Örtlichkeit noch ein wenig aufwertet....
Ich würde so ein schönes Bild natürlich nie ohne juristische Absicherung zeigen. Aber es geht hier erst mal um die gelungene Synthese aus Waldlehrpfad und Barfußpfad bei Windelsbach nahe Rothenburg ob der Tauber. Und weil am Ausgangspunkt ein gemütliches Waldschwimmbad ist, kann man nicht erwarten, lauter dick vermummte Leute anzutreffen )
Was ich zeigen will: wo man barfuß gehen kann, zieht das blühende Leben ein. Und die Betrügerzunft der Abmahnanwälte soll mich nicht davon abhalten, dies darzutellen!!! Den abgebildeten Mädels habe ich einen Flyer zu meiner HP gegeben, der auch meine Personalien enthält. Sie oder ihre Eltern hätten auch gegen die Verwendung der Bilder einsprechen können. Aber ich habe die Bilder auch so ausgewählt, dass dazu kein Anlass besteht.
Barfüßige Grüße von Lorenz