Gummi-Paragraphen (Hobby? Barfuß! 2)

Oliver S. @, Thursday, 15.03.2007, 11:00 (vor 6401 Tagen) @ Lorenz

Mit den Gummi-Paragraphen im AGG geht es so richtig bei den Ausnahmen los. Aus "sachlichen Gründen" (die dann weitschweifig, aber wenig erhellend umschrieben werden) darf man dann nämlich wieder "ungleich behandeln".

Aber mit Behindertenausweis müsste man doch wenigstens barfuß laufen dürfen ;-)

Wenn die Hautkrankheit, die zum Barfuss-Laufen nötigt, als Behinderung anerkannt ist, müsste die bayrische Schlossverwaltung einen sachlichen Grund haben, den Betroffenen trotzdem nicht in ein Schloss reinzulassen. Der Schutz der Holzfußböden, soviel dürfte nach dem berichteten Mailwechsel klar sein, genügt dafür sicherlich nicht. Und bei jemandem, der barfuss durch ein Schloss läuft, dürfte auch kein sittliches Anstandsgefühl berührt sein. Fazit: Er darf barfuss rein.

Wesentlich problematischer sehe ich folgenden Fall:

Was es aber gewiss nicht mehr geben darf, ist der Hinauswurf von Behinderten ohne Arme, die im Restaurant zwangsläufig mit den Füßen essen. Solche Entgleisungen wurden nämlich von Betroffenen schon berichtet.

Hier kann man schon sehr kontrovers diskutieren. Auf der einen Seite steht das Recht des Behinderten, vom Restaurantbesuch als Teil gesellschaftlichen Lebens nicht ausgeschlossen zu werden, auf der anderen Seite das Recht des Restaurantbesitzers, die Gäste, die sich von einem entsprechenden Anblick vielleicht gestört fühlen (und auf die Gefahr hin, hier gleich "geflamet" zu werden, ich würde mich auch zu denen zählen) nicht zu verlieren, denn er lebt nun mal vom Umsatz und nicht von seiner moralischen Integrität. Keine Ahnung, wie man einen solchen Fall entscheiden würde, so klar und eindeutig, wie Du hoffst, ist die Rechtslage insoweit jedoch nicht.

Mach's gut und unbeschuht, Lorenz

Gleichfalls
Oliver S.


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