Es ist verboten, leider! (Hobby? Barfuß! 2)
Eine komplett unsinnige Vorschrift, die aber bußgeldbewehrt ist.
D.h. bei einem Verstoß kann der Fahrzeugführer bestraft werden (40
Euro), bei einem Unfall kann eine Mithaftung unterstellt werden.
Hallo,
da muss ich gleich mal wieder dazwischenrufen. Die Vorschriften der BGen beziehen sich auf den Arbeitgeber, nicht auf den Arbeitnehmer. D. h. der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden (z. B. seine Maschinen entsprechend ausrüsten oder Schutzkleidung stellen und zum Tragen anhalten). Wenn dagegen verstoßen wird, wird der Arbeitgeber in der Regel erst mal angehalten, für die Beachtung zu sorgen. Dafür gibt es einen technischen Aufsichtsdienst der BGen. Mit den Bußgeldern aus der Straßenverkehrsordnung hat das gar nix zu tun. Kritisch wird es, wenn ein Unfall passiert, weil der Arbeitgeber nicht auf Einhaltung der UVV geachtet hat, dann kann die BG u.U. bei ihm Regress nehmen. Der Arbeitnehmer ist aber auf jeden Fall dennoch versichert.
Ich schreibe hier seit Jahren sehr selten und unregelmäßig.
In letzter Zeit hat ein weiter Gast namens Gerd hier Beiträge in
einem katastrophalen Deutsch abgeliefert.
Mit dem möchte ich nicht verwechselt werden!
Ja ich habe mich schon gewundert. Leg dir doch einen Namenszusatz zu, den Wohnort oder so.
Viele Grüße, Ralf