Erfüllte Befürchtung/Frage an Markus U. (Hobby? Barfuß! 2)

Markus U., Stammposter, Friday, 29.10.2004, 23:35 (vor 7269 Tagen) @ Lothar

Hi Lothar!

In dem gleichen Realmarkt sah ich übrigens neulich zwei barfüssige Kinder mit ihrem barfüssigen Vater und die Kinder rannten durch den Markt; auch durch den Getränkemarkt.
Stellt sich also die Frage, ob Real im Falle einer schwerwiegenderen Fußverletzung wegen der Schlamperei haften müsste oder ob man so urteilen würde, dass man hier bewußt ein Risiko eingegangen wäre und mit solchen Scherben gerechnet werden müsse und man deshalb an der Verletzung selber schuld sei (wie wäre das dann bei Kindern zu sehen?)
Ich habe neulich von einem Urteil gelesen, wo ein Lebensmittelmarkt zu Schmerzensgeld verurteilt wurde, weil der Markt nicht alle 15 Minuten in der Obst- und Gemüseabteilung den Boden gewischt hätte.
(Ein Kundin war auf einer heruntergefallenen Karotte ausgerutscht und hatte sich dabei schwer verletzt)
In der Obst-und Gemüseabteilung müsse alle 15 Minuten der Boden gewischt werden (halte ich für übertrieben und das tut bestimmt kein Markt) (kontrolliert werden wäre warscheinlich passender) und im übrigen Markt etwa jede Stunde(wenn ich das so noch richtig in Erinnerung habe)
Lothar

Da Du mich direkt ansprichst, will ich die Antwort nicht schuldig bleiben: Grundsätzlich haftet der Betreiber eines Geschäfts dafür, daß seine (potentiellen) Kunden in den Geschäftsräumen keinen Schaden erleiden (sog. Obhutspflicht); das gilt natürlich auch für den Inhaber eines Getränkemarktes. Wenn ein Kunde den Getränkemarkt barfuß betritt, wird der Inhaber in aller Regel den Schadensersatz mit Hinweis auf die Barfüßigkeit des Kunden als dessen Mitverschulden (§ 254 BGB) zu mindern trachten, jedenfalls dann, wenn die Verletzung dadurch entstanden ist, daß der Kunde mit seinen nackten Füßen in eine Glasscherbe getreten ist. Es ist allerdings keineswegs ausgemacht, daß das Gericht der Argumentation des Geschäftsinhabers folgt. Anders könnte es sein, wenn wie in meinem Falle eine ausdrückliche Warnung seitens des Personals erfolgt ist. In diesem Falle wäre es durchaus möglich gewesen, daß man mir, wenn ich mich verletzt hätte, ein Mitverschulden angekreidet hätte. Wieder anders ist es im Falle der von Lothar erwähnten barfüßigen Kinder, die durch den Getränkemarkt rannten: Hier hätte der Inhaber voll gehaftet; er hätte die Verantwortlichkeit schwerlich auf den Vater dieser Kinder abwälzen können (zumal dieser selber barfuß ging). Gegenüber Kindern hat im Verkehr (und nicht nur im Straßenverkehr!) jeder gesteigerte Rücksichts- und Sorgfaltspflichten.

Barfüßige Herbstgrüße,
Markus U. (der auch weiterhin seine Getränke barfuß kauft)


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