Ziemlich undifferenzierte Vorschriften... (Hobby? Barfuß! 2)

Bernd (Frankfurt), Stammposter, Friday, 20.07.2007, 10:58 (vor 6273 Tagen) @ Lothar

Hallo,

teilweise kann ich die Gedankenzüge der Berufsgenossenschaften nachvollziehen, aber beschränkt sich die Schuhpflicht (geschlossene Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen vorne) nicht auf das Be- und Entladen, weniger auf das Fahren des Lkw selbst? Schließlich sehe ich auf Rastplätzen sommers wie winters ausschließlich (!) Brummifahrer, die entweder in Clogs oder Schlappen rumlaufen, mit oder ohne Socken, selten, dass mal einer Sneakers anhat.
Lkw sind angeblich barfuß sehr gut zu fahren, weil die Pedalen - anders als bei einem Pkw - nicht schräg, sondern direkt am Boden angebracht sind. Und barfuß fahre es sich einfach komfortabler, so hieß es jedenfalls.
Mich würde mal interessieren, weshalb sich ausgerechnet die schwarzen Schwedenclogs bei den Brummi-Fahrern so sehr durchgesetzt haben, es ist ja fast eine Art Dresscode. Schwedenclogs sind übrigens meine heiß geliebten Winterschuhe...!

Schöne Grüße
Bernd

Nachfolgendes habe ich in einem Verkehrsportalforum gefunden.
Wenn man sich den Bußgeldkatalog anschaut ist das ein Aberwitz.
Barfuß LKW fahren kostet 50 Euro und drei Punkte in der Probezeit (108)
Wenn aber der Brummifahrer während der Fahrt Zeitung liest oder
fern sieht, dann kostet das nur 10 Euro (107.1)
Fragt sich was gefährlicher ist.

Bequem, aber nicht erlaubt
"Bequemer als die Polizei erlaubt" waren in den vergangenen Tagen gleich drei Lkw-Fahrer auf der A9 unterwegs. Wie die Bayreuther Polizei heute mitteilt, mussten sowohl in der vergangenen Nacht, als auch am gestrigen Donnerstag drei Brummifahrer im Alter von 36, 61 und 70 Jahren unabhängig voneinander ohne Schuhe an den Füssen beanstandet werden. Obwohl in allen drei Fällen das Schuhwerk ordentlich neben dem Fahrersitz gestanden hatte und auch ansonsten nichts zu bemängeln war, zeigten sich die Beamten unnachgiebig. Da das sichere Führen eines Lkw ohne Fußbekleidung nicht gewährleistet sei, mussten alle drei "Schuhmuffel" ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro berappen. Nach dem Anziehen durften sie ihre Fahrt fortsetzen.

Die UVV der Berufsgenossenschaften schreiben den Fuß umschließendes Schuhwerk vor.
Kassiert die Polizei für die BG ab?
Nein, dafür ist die Polizei weder berechtigt noch zuständig. In diesem Fall wurde wohl ein Verstoß gegen § 23 StVO angenommen, der nach TBNr. 108 BKat u.a. mit 50 € Bußgeld bedroht ist.
A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung

Nr. Tatbestand Regelsatz
in Euro
und Punkte Fahrverbot
in
Monate Kategorie
zur
Fahrerlaubnis
auf Probe
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
107 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass
107.1 seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war 10 €
107.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt 25 €
107.3 das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war 5 €
107.4 an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war 10 €
107.4.1 - mit Gefährdung 20 €
107.4.2 - mit Sachbeschädigung 25 €
108 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 50 €
3 Pkt. B
QUOTE
BGV D29 - Fahrzeuge (VBG 12)

--

§ 44 Fahr- und Arbeitsweise
DA
(1) Fahrzeuge dürfen nur vom Platz des Fahrzeugführers aus geführt werden. Stellteile dürfen nur von den dafür vorgesehenen Plätzen aus betätigt werden.
Zu § 44 Abs. 1:
Diese Forderung beinhaltet auch, dass der Antriebsmotor von Fahrzeugen nur vom Platz des Fahrzeugführers aus und nicht von einem Standort außerhalb des Führerhauses gestartet werden darf, sofern nicht besondere Einrichtungen (z.B. Anlasssperren) vorhanden sind, die ein unbeabsichtigtes Bewegen des Fahrzeuges verhindern.
DA
(2) Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.
Zu § 44 Abs. 2:
Zum sicheren Führen von Fahrzeugen sind z. B. Sandaletten (ohne Fersenriemen), Holzpantinen, Clogs nicht geeignet.


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