Gesetzliche Regelung des sog. Rechts am Bild (Hobby? Barfuß! 2)

TeWe, Stammposter, Thursday, 27.09.2007, 13:05 (vor 6268 Tagen) @ Ulrich (Berlin)

Auch mir wären Füße mit Personen daran lieber gewesen, aber vermutlich sind diese Bilder eine Folge jener Kommentare, die immer wieder auf die Persönlichkeitsrechte pochen, obwohl bei öffentlichen Veranstaltungen Fotos gemacht werden dürfen, wie Lorenz uns schon mehrfach erklärt hat.

In der Tat ist das gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG erlaubt.

Hier mal die Regelungen aus dem Kunsturhebergesetz zum so genannten Recht am Bild:

§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.


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