Das wars's wohl für dieses Jahr - Unfall melden! (Hobby? Barfuß! 2)

Philipp @, Tuesday, 18.09.2007, 14:09 (vor 6212 Tagen) @ arno711

Hi,

die Berufsgenossenschaft zahlt da überhaupt nichts. Sie zahlt nur (und dann auch nur die eigene Genossenschaft - nicht die des Fremden), wenn ein Unfall infolge der eigenen Arbeitsausübung oder bei direktem Hin- oder Rückweg hierzu etwas passiert ist.

Haften muss aber der Verantwortliche für den Zaun trotzdem. Er haftet, sofern er keine private Haftpflichtversicherung hat, mit seinem kompletten Vermögen, Besitz und Einkommen bis zum Existenzminimum. Ansonsten zahlt es seine eigene private Haftpflichtversicherung (nicht mit KFZ bitte verwechseln).

Auf jeden Fall diesen körperlichen Schaden dokumentieren und bei dem Eigentümer des Zauns bzw. dessen überrest einreichen. Egal ob etwas passiert ist oder nicht. Mein Vorredner hat vollkommen recht, wenn er behauptet, dass dies wichtig ist. Später ist aufgrund der langen zeitlichen diskrepanz so gut wie kein erfolgreicher Vorgang mehr zu erwarten. Einen Schaden einzureichen heißt nicht gleich, dass du auf eine Leistung pochst. Melde den Schaden bei dem. Glaub mir, ich schaffe in dem Gewerbe.

Barfuß zu gehen ist für mich als Rechtslaie aber doch sehr in die Materie involvierter nichts, was nun als grundsätliche grob Fahrlässig gelten würde. Insbesondere heißt es überhaupt nicht, dass du bei einer groben Fahrlässigkeit keinen Anspruch an den Geschädigten hättest. Er hat seine allgemeine Sorgfaltsprflich grob fahrlässig verletzt und es gilt die Beweislastumkehr. Der Eigentümer muss also erst einmal beweisen können, dass er nicht verantwortlich ist, dass der Stacheldraht herum lag. In der Praxis ist das an sich sehr kompliziert und problematisch für den Eigentümer (wie kann ich beweisen, dass ich etwas NICHT gemacht habe??? Also nicht den Zaun liegen hab lassen?). Ein riesen Vorteil aber für dich.

Vielleicht, wenn eine spätere längerfristige Schädigung übrig bleibt, wirst du zwar wohl eine Mitschuld bekommen. Schuldig ist aber nach meiner Einschätzung nach immer noch der Eigentümer zu einem nicht unerheblichen Teil.

Wegen Schmezensgeld oder anderen Zahlungen: Wende dich bitte an einen Anwalt. Der kann dir das alles besser erklären.

Nichts desto trotz (ob mit oder ohne Anwalt) würde ich erst einmal den Schaden der gegnerischen Versicherung melden. Wie gesagt: Leistungen brauchst du erst einmal nicht zu fordern. Wichtig ist nur, dass du deinen Anspruch bekundest.

Liebe Grüße
Philipp

Hallo,
ich bin nun kein Prozesshansel. Aber stell Dir vor, Du hast einen - heute noch nicht absehbaren - Dauerschaden von der Sache?! Kann sein, dass er erst nach ein paar Jahren hervorkommt. Hierzu ein paar Tipps vom Kenner:
a) Das Herumliegenlassen von maroden Stacheldrahtzäunen ist ansich schon ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht. Ferner sind Stacheldrahtzäune nach der Bauordnung, soweit ich weiß, gar nicht mehr zulässig. insofern kann auch ein Verstoß gegen die Bauordnung (Zaun = Bauwerk) vorliegen.
b) Wenn es sich um ein landwirtschaftl. Grundstück handelt (im Außenbereich außerhalb geschl. Ortschaften dürfte dies so sein) , ist der Besitzer automatisch Pflichtmitglied bei der Landwirtschaftl. Berufsgenossenschaft (Körperschaft öfftnl. Rechts). Hier ist der Unfall zu melden bzw. beim Krankenhaus dem "Durchgangsarzt" vorzuführen.
Der Verursacher ist also auf jeden Fall versichert, und Du hast einen Anspruch auf Schmerzengeld, Verdienstausfall od. KH-Tagegeld, dein Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung. Und Deine Krankenkasse einen Rückanspruch auf die Krankenkosten.
Wenn Dir nachgewiesen wird, dass Du selbst den Unfall begünstigst hast, hättest Du evt. ein Mitverschulden zu X %. Aber davon ist kaum auszugehen, da der Zaun allein schon grob fahrlässig (maal googeln!) ist. Bei uns werden Grundbesitzer mit solchen Zäunen amtlich abgemahnt, der Grund ist die Rechtslage. Falls es eine öffentliche Fläche (Besitzer Gemeinde, Stadt, Bund) war, ist die Haftung zu 100% beim Besitzer, da sowas auf öffentl. Flächen klar verboten ist (Gefahrenabwehrverordnung).
Selbst wenn Dir ein Mitverschulden anhinge, wird das Hauptverschulden beim Besitzer liegen und zu einer Erstattung führen.
Aufgrund der gesetzlichen Pflichtversicherung ist also auf jeden Fall für Schutz gesorgt. Dein Pech, wenn Du den Vorfall nicht zur Regulierung bringst und evt. Krankheitsfolgen verschleppst.
Die Schadenmeldung erfolgt unter Angabe der genauen Örtlichkeit (Gemarkung der Gemeinde, Flurstück, Parzelle). Auf Wegen haftet der Besitzer (i.d.R. die Gemeinde, Gemeindeunfallversicherung). Im Zweifel kannst Du Deinen Anspruch bei jeder Gemeinde bekunden, den Rest besorgt die Amtsermittlungspflicht.
Die meisten Gefahrenabwehr- und Bauverordnungen lassen Stacheldraht nur innerhalb umgrenzter Grundstücke zu. insofern handelt grob fahrlässig, wer das Zeug im Gras herumliegen lässt.
Mein Tipp: Schadenmeldung.
Gute Besserung
Arno


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