Das wars's wohl für dieses Jahr - Unfall melden! (Hobby? Barfuß! 2)
Hallo,
ich bin nun kein Prozesshansel. Aber stell Dir vor, Du hast einen - heute noch nicht absehbaren - Dauerschaden von der Sache?! Kann sein, dass er erst nach ein paar Jahren hervorkommt. Hierzu ein paar Tipps vom Kenner:
a) Das Herumliegenlassen von maroden Stacheldrahtzäunen ist ansich schon ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht. Ferner sind Stacheldrahtzäune nach der Bauordnung, soweit ich weiß, gar nicht mehr zulässig. insofern kann auch ein Verstoß gegen die Bauordnung (Zaun = Bauwerk) vorliegen.
b) Wenn es sich um ein landwirtschaftl. Grundstück handelt (im Außenbereich außerhalb geschl. Ortschaften dürfte dies so sein) , ist der Besitzer automatisch Pflichtmitglied bei der Landwirtschaftl. Berufsgenossenschaft (Körperschaft öfftnl. Rechts). Hier ist der Unfall zu melden bzw. beim Krankenhaus dem "Durchgangsarzt" vorzuführen.
Der Verursacher ist also auf jeden Fall versichert, und Du hast einen Anspruch auf Schmerzengeld, Verdienstausfall od. KH-Tagegeld, dein Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung. Und Deine Krankenkasse einen Rückanspruch auf die Krankenkosten.
Wenn Dir nachgewiesen wird, dass Du selbst den Unfall begünstigst hast, hättest Du evt. ein Mitverschulden zu X %. Aber davon ist kaum auszugehen, da der Zaun allein schon grob fahrlässig (maal googeln!) ist. Bei uns werden Grundbesitzer mit solchen Zäunen amtlich abgemahnt, der Grund ist die Rechtslage. Falls es eine öffentliche Fläche (Besitzer Gemeinde, Stadt, Bund) war, ist die Haftung zu 100% beim Besitzer, da sowas auf öffentl. Flächen klar verboten ist (Gefahrenabwehrverordnung).
Selbst wenn Dir ein Mitverschulden anhinge, wird das Hauptverschulden beim Besitzer liegen und zu einer Erstattung führen.
Aufgrund der gesetzlichen Pflichtversicherung ist also auf jeden Fall für Schutz gesorgt. Dein Pech, wenn Du den Vorfall nicht zur Regulierung bringst und evt. Krankheitsfolgen verschleppst.
Die Schadenmeldung erfolgt unter Angabe der genauen Örtlichkeit (Gemarkung der Gemeinde, Flurstück, Parzelle). Auf Wegen haftet der Besitzer (i.d.R. die Gemeinde, Gemeindeunfallversicherung). Im Zweifel kannst Du Deinen Anspruch bei jeder Gemeinde bekunden, den Rest besorgt die Amtsermittlungspflicht.
Die meisten Gefahrenabwehr- und Bauverordnungen lassen Stacheldraht nur innerhalb umgrenzter Grundstücke zu. insofern handelt grob fahrlässig, wer das Zeug im Gras herumliegen lässt.
Mein Tipp: Schadenmeldung.
Gute Besserung
Arno