Barfuß und Hilfeleistung (Hobby? Barfuß! 2)
Hi Lothar,
Hallo Markus,
... und dazu dann gleich die Frage an Dich als Anwalt;
angenommen man ist barfuß im Auto unterwegs und hat keine Schuhe dabei
und kommt zu einem Unfall mit einem brennenden Fahrzeug (ich gebe zu passiert äußerst selten) was kann man dann barfuß tun? Ist man dann gesetzlich entlastet weil man nicht eingreifen kann ohne sich selber
die Füße böse zu verbrennen (ich habe den Kohlenlauf noch nicht gemeistert)? Moralische Entlastung erfolgt sowieso nicht.
Im Erste-Hilfe-Kurs habe ich gelernt, daß man seine Hände dadurch schützen kann, indem man eine Gummimatte in die Hände nimmt und damit dann das heiße Metall angreifen und ggf. Unfallopfer bergen kann ohne Verbrennungen zu riskieren; aber was ist mit nackten Füßen?
Lothar
prinzipiell ist jedermann zu Hilfeleistung in Unglücksfällen verpflichtet, andernfalls macht man sich nach § 323c StGB strafbar. Diese Vorschrift bestimmt jedoch ausdrücklich, daß die Verpflichtung zur Hilfeleistung nur insofern besteht, als dies den Umständen nach zumutbar und ohne eigene Gefährdung möglich ist (das gilt zumindest für diejenigen, die den Unglücksfall nicht herbeigeführt oder an seiner Entstehung beteiligt waren).
In Deinem Fall bedeutet das:
Wenn Du barfuß im Auto unterwegs bist und keine Schuhe dabei hast und zu einem Unfall mit einem brennenden Auto kommst, bist Du nicht zur Hilfeleistung verpflichtet, weil Du Dich selbst gefährden würdest, wenn Du barfuß durch die Flammen gingest. Du wärest also, wie Du ganz richtig schreibst, "gesetzlich entlastet, weil man nicht eingreifen kann, ohne sich selber die Füße böse zu verbrennen". Hinzu kommt, daß ein solcher Unfall nicht vorhersehbar ist und Du auch nicht damit zu rechnen brauchst, zu einem solchen Unglücksfall hinzuzukommen.
Herzliche Barfußgrüße,
Markus U.