Barfuss - Nichts unten drunter (Hobby? Barfuß! 2)

Booker ⌂, Stammposter, Sunday, 18.07.2004, 02:47 (vor 7378 Tagen) @ RainerL

Hallöchen,

o Autofahren
Dabei stehen Sie mit einem Fuß im Gefängnis! "Laut Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung müssen Sie beim Fahren geeignetes Schuhwerk tragen", erklärt Maximilian Maurer vom ADAC. Ist das nicht der Fall, wird's teuer. Wer zum Beispiel auf der Autobahn barfuß am Steuer erwischt wird, muss 50 Euro zahlen und kassiert 3 Punkte in Flensburg. Maurer: "Mit ungeschützter Sohle können Sie beim Bremsen nur die Hälfte der Kraft aufbringen und das Pedal notfalls nicht ausreichend durchtreten. Und Ihr Fuß kann leicht von der Kupplung rutschen. "Bei einem Unfall bezahlt die Kaskoversicherung übrigens gar nichts. Auch Flip-Flops und High-Heels fallen unter diesen Paragrafen. Überlegen Sie also sehr genau, wo Sie hineinschlüpfen, ehe Sie sich ans Steuer setzen.
Diskussion zu dem Thema hatten wir ja schon öfter. Gibt es diesbezüglich eine neue Rechtsprechung? Stimmt das mit der Versicherung und den Punkten bzw. 50 Euro? Das bezüglich der Kupplung habe ich auch schon bemerkt scheint mir aber eine Frage der Gewohnheit zu sein und wer oft barfuß ist bzw. Auto fährt hat bestimmt einen anderen Umgang barfuß im Auto als jemand der mal gelegentlich seine Schuhe auszieht aber ich befürchte die Gerichte bzw. Versicherungen sehen das anders.
Eure Meinung dazu ?
Barfüßige Grüße
Rainer L.

+++Hier nochmal eine kleine, rechtliche Abhandlung vom ADAC zum Thema barfuß Auto fahren:

Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).

Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde. Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.

Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann.

Christine Geißler-Cebulla
ADAC Juristische Zentrale - RechtsService - JSS
ADAC e. V.
Am Westpark 8
81373 München

Abschließend darf man sagen, dass das barfüßige Auto fahren rechtlich nicht verboten ist!! Bei einem Unfall muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob das barfüßige Auto fahren ursächlich mit dem Unfallereignis zusammenhängt. Das ist objektiv in den seltensten Fällen möglich. Also nicht gleich immer ins Bockshorn jagen lassen!

Grüße

Booker

[image] Barfußlaufen wird wieder Trend ;-)


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