"Zusammenschnitt" des Barfuß Autofahren - Threads (Hobby? Barfuß! 2)

Georg @, Stammposter, Saturday, 09.08.2003, 20:24 (vor 7722 Tagen)

Hallo zusammen,
hier der versprochene "Zusammenschnitt" des Barfuß Autofahren - Threads für Handschuhfach und als Argumentationshilfe.
Gruß Georg

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Gestern nachmittag auf RTL II kam die Meldung: Mit Flipflops, Highheels oder barfuß Autofahren soll angeblich 50 Euro Bußgeld kosten, und bei einem Unfall kann es die Vollschuld bedeuten. Allerdings wurde auf keinen Paragraphen verwiesen. [...]
Das Thema ist doch hier schon mehrfach im Forum diskutiert worden mit dem Ergebnis, daß barfüßigen Autofahrern (zumindest in Deutschland) keiner an die Karre fahren kann. Weiß jemand, ob sich die Bestimmungen geändert haben?
Ich selber fahre ganzjährig barfuß, nie hat es Probleme gegeben, auch nicht in haarigen Situationen. In eine Kontrolle bin ich allerdings noch nicht geraten, würde es aber drauf ankommen lassen, wenn ich das Recht auf meiner Seite weiß. Argumente pro barfuß gibt es genug:
Die Pedale lassen sich viel feinfühliger bedienen, und an Bremsdruck mangelt es bei normal trainierten Füßen auch nicht. Für Lenkrad und Schaltung benötige ich schließlich auch keine Handschuhe :-)
Also: Freie Fahrt für freie Füße !
Ralf (BN)
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Der Pressetext lautet:
Vorsicht, Schlappen!
Sommerschuhe sind Sicherheitsrisiko beim Autofahren
Bei den derzeitigen Temperaturen kommt man ganz schön ins Schwitzen. Da will man auch seinen Füßen Frischluft gewähren. FlipFlops, Sandalen oder bei den Frauen hochhackige Riemenpumps – so läßt sich der Sommer aushalten. Wie sieht es mit diesem Schuhwerk aber beim Autofahren aus?
ADAC-Jurist Markus Schäpe rät zur Vorsicht: "Autofahrer sollten drauf achten, dass sie sich nur mit Schuhen hinters Steuer setzen, in denen sie auch festen Halt haben. Mit FlipFlops oder dünnen Riemchenschuhen kann man die Pedale nicht richtig bedienen, weil man schon im Schuh zu viel Spielraum hat. Bei einer Notbremsung kann es dann schnell zu kritischen Situationen kommen, wenn der Fuß aus dem Schuh schlüpft." Auch besteht die Gefahr, dass man mit den glatten Sohlen vom Pedal abrutscht. Ebenso können hochhackige Pumps zum Problem werden. Wenn sich der Absatz in der Fußmatte verhakt, kann man die Pedale kaum mehr bedienen.
Die Wahl der richtigen Schuhe ist aber nicht nur eine Frage der Sicherheit. Auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) hat da eindeutige Regeln: Wer sich mit ungeeignetem Schuhwerk oder gar barfuß ans Steuer setzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 50 Euro geahndet werden kann. Baut man auf Grund falscher Schuhe einen Unfall, so kann das sogar strafrechtliche Folgen haben.
Die Experten des Automobilclubs appellieren deshalb an die Vernunft der Autofahrer, beim Fahren auf Badeschlappen oder ähnlich leichte Sommerschuhe zu verzichten. Am besten hat man "Fahrschuhe" im Auto, die dem Fuß Halt bieten und bequem sind. Vor dem Aussteigen kann man dann ja wieder in die modischen Schlappen schlüpfen.
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["Auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) hat da eindeutige Regeln: Wer sich mit ungeeignetem Schuhwerk oder gar barfuß ans Steuer setzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 50 Euro geahndet werden kann."]
Ich hab in der StVO keinen Absatz finden können, aus dem das hervorgeht.
In der Straßenverkehrsordnung der DDR steht aber: "Es ist auf geeignetes Schuhwerk zu achten." Nun, vielleicht ist der Autor des ADAC-Artikels nicht auf dem neuesten Stand ... ;-)
TeWe
Ich hatte bisher immer Hochachtung vor den Juristen des ADAC. Ihre Tipps waren zutreffend und hilfreich. Wie geschrieben: Waren. Was der Quatsch mit dem Barfußfahren soll, weiß ich nicht.
Die ADAC-Seite wird auch von Polizisten eingesehen. Wenn die das ernstnehmen, was dann?
Ich werde als ADAC-Mitglied eine email gegen diese Einschätzung schreiben und fordere alle Teilnehmer des Forums auf, das ebenfalls zu tun, vor allem die Mitglieder des ADAC. [...]
Grüße von Gerd
Ich werde auch in Zukunft barfuß Auto fahren, weil ich mich damit subjektiv am wohlsten und sichersten fühle. Die heutigen Autos haben alle Bremskraftverstärker, so daß es mit einem gesunden Bein überhaupt kein Problem ist, mit einem nackten Fuß genug Druck auf das Bremspedal aufzubringen. Alle anderen Komponenten, wie Griffigkeit und Tastgefühl für die Pedalen sind barfuß selbstredend am besten, also sehe ich das Problem überhaupt nicht.
Gruß
Olaf
Ausräumen kann man einen solchen gegenstandslosen Müll wohl nur durch tatsächliche Tests, wo barfüßige Menschen gegen schlecht sehende ältere Autofahrer mit Hut am Steuer antreten.
Berni (N)
Wenn, dann müssten Fahrer/innen, die sonst auch barfußlaufen, gegen normal Beschuhte antreten.
Ich will zugeben, dass Personen, die sonst nie barfußlaufen und dann aus egal welchen Gründen barfuß autofahren, beim für sie ungewohnten Gefühl der Pedale unsicher werden können. Das gilt aber nicht für Leute, die regelmäßig barfuß laufen.
Liebe Grüße
Gerd
Dass barfuß Autofahren für Ungeübte nicht so gut funktionieren soll, also davon bin ich gar nicht mal so überzeugt. Die natürliche Fußsohle ist immer etwas dicker und wenn da so ein ungeübter über Feinschotter gehen soll und anfängt wie auf Eiern herumzutanzen dann ist das verständlich aber auf die Bremse bzw. Kupplung latschen? - nö, ich glaube nicht das es da Probleme geben dürfte.
Aber was ich zu dem Artikel vergessen habe: was ist denn mit transpirierenden Händen bei 30° Aussen- und ca. 65° Innentemperatur? Können die nicht von den Kunststofflenkrädern rutschen?
Vielleicht sollte mal angeregt werden, dass dann zum sicheren Autolenken grundsätzlich Handschuhe getragen werden müssen, unter Androhung eines Bußgeldes natürlich. Oder der Schweiß rinnt einem von der Stirn in die Augen und man sieht plötzlich nichts mehr. Also, nur noch mit Mütze und eingebautem Schweißabsorbationsflies ins Auto steigen, damit auch sicheres Fahren gewährleistet ist. [...]
Grüße
UlliDO
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Hallo,
diese Frage habe ich vor einiger Zeit (1998) schon mal dem ADAC gestellt, hier die Antwort:
ADAC e. V. . Am Westpark 8.81373 München , 25.06.1998, stö JZ -98-07624
Juristische Zentrale, Schaden- und Versicherungsrecht, Paul Kuhn
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer kann bei seinem Versicherungsnehmer Regreß nehmen, wenn dieser eine Gefahrerhöhung vorgenommen hatte, welche schlußendlich zum Unfall führte.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß die Gefahr nicht nur vorübergehend sondern über einen längeren Zeitraum bestanden hatte. Wer demnach einmal barfuß Auto fährt und hierdurch in einen Unfall verwickelt wird, braucht nicht zu befürchten, daß sein Kfz-Haftpflichtversicherer ihn deshalb in vollem Umfang in Regreß nimmt.
Anders kann die Situation in der Kaskoversicherung sein. Dort kann der Versicherer die Leistung verweigern, wenn der Verkehrsunfall auf grob fahrlässiges Verhalten zurückgeht. Salopp gesprochen liegt dies immer dann vor, wenn andere Personen sagen: "wie kann man nur?".
Sicher kann eine Person, die barfuß Auto fährt, die Pedale besser beherrschen als jemand, der mit Plateausohlen unterwegs ist. Allerdings besteht auch beim Barfußfahren die Gefahr, daß die jeweilige Größe der Pedale unterschätzt wird. Unter diesen Umständen halten wir es für sinnvoll, auch im Sommer nur mit angemessenem Schuhwerk das-Fahrzeug zu benutzen. Nur so kann schlußendlich vermieden werden, daß ein Kfz-Versicherer Schwierigkeiten mit der Schadenregulierung macht.
Mit freundlichen Grüßen
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Fazit: Es kommt auf die "Gefahrenerhöhung" an. Schlimmstenfalls wird man dem Richter darlegen müssen, dass barfuß Autofahren keine Gefahrenerhöhung, sondern eine sicherere Fahrweise ist. Das wird uns wohl nicht schwer fallen.
Gruß, Kai (VS)
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Laut der LPD Freibung
"die StVO kennt kein Barfuß-Verbot für Autofahrer. Eine Strafe gibt es dafür also keine. Lediglich für Berufskraftfahrer mit Anschluss an die Berufsgenossenschaften gibt es die Vorschrift, ein "den Fuß fest umschliessendes Schuhwerk" zum Fahren zu tragen. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, kann aber auch ein Privatmann Nachteile erleiden, wenn eine Mitursache im mangelhaften Schuhwerk begründet sein könnte."
Gruß
Matthias (BL)
Guten Tag,
gerne beantworten wir Ihre ernst gemeinte Anfrage.
Wir verweisen auf den Grundsatz, die Grundregel des $ 1 StVO, wonach die Teilnahme im Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert sowie auf den Abs. 2, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, daa kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Des weiteren verweisen wir auf den $ 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - betreffend die eingeschränkte Zulassung - wonach derjenige, der sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, am Verkehr nur teilnehmen darf, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.
Insgesamt muss das sicher Fahren gewährleistet sein, denn ansonsten kann es passieren, dass im Falle eines schädigenden Ereihnisses, z. B. Verkehrsunfall, die Versicherung Probleme bereitet und eine Mitverschuldung geprüft wird.
Ich hoffe Ihnen weitergeholFen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßnen
H. Rott, Pressestelle, PP Westpfalz
alpha
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Die Reaktion meiner Versicherung.
Auf meine Anfrage hin erklärte man mir, daß allein die Tatsache, daß man barfuß fährt, keinerlei Einfluß auf die Schadensregulierung vorliegt. Es sei denn, daß fehlende Schuhe (=nackte Füße ;-)) wirklich schuld sind an der Misere (es könnte z.B. ein Schuhträger, der seine schweißnassen Socken auszieht, mit ebensolchen Füßen vom Bremspedal rutschen *g*).
Im Gegensatz zu dem Bericht im RTL, die einem glauben machen wollen, daß man barfuß fahrend zu den Kriminellen gerechnet wird, erklärte meine Versicherung, daß kein einziger Fall bekannt sei, wo barfuß ein Unfall fabriziert wurde.
Da kann man mal wieder sehen, welchen Schwachsinn von unwissenden und auch rechercheunwilligen faulen Journalisten durch ein Medium wie das Fernsehen in die Breite getreten wird 8-(.
Grüße Berni(N)
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Hallo zusammen,
ich bin auch über die Mitteilung des ADAC gestolpert und habe über deren Website nachgefragt, wo die Aussage zum Barfußfahren herkommt. Die Antwort des ADAC ist unten angehängt. Kernaussage ist: Barfuß Auto fahren ist *keine* Ordnungswidrigkeit. Meine Empfehlung ist daher: Ausdrucken und in den Fahrzeugschein packen, falls es ein Ordnungshüter mal wieder mit dem Gesetz zu genau nimmt.
Vielleicht noch ein Tipp ans Forum: Schimpfen hilft vielleicht der Seele, aber korrekte Antworten erhält man nur auf korrekte Fragen...
mit freundlichen Grüßen,
Helge
=========== Antwort des ADAC =================
Sie haben angefragt, ob es problematisch sei, barfuß Auto zu fahren.
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist der § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO), der "sonstige Pflichten des Autofahrers" regelt. Der Fahrzeugführer ist nach § 23 I, II verantwortlich für Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und Besetzung, für einwandfreie Sicht beim Fahren und für seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit.
Unsorgfältig fährt, wer mit ungeeignetem Schuhwerk fährt (BGH VM 57 32) (P. Hentschel: Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. S. 628). In den einschlägigen Gesetzeswerken und Gesetzeskommentaren wird allerdings nicht explizit ausgeführt, welches Schuhwerk gemeint ist und wie es sich mit Barfußfahren verhält.
Nach Auskunft der Juristischen Zentrale des ADAC bedeutet "ungeeignetes Schuhwerk", dass es zwar nicht ordnungswidrig ist, z.B. mit FlipFlops bzw. leichten Sandalen oder barfuß zu fahren. Wird allerdings bei einem Unfall eine Kausalität festgestellt zwischen leichter bzw. fehlender Fußbekleidung und dem Unfallhergang wird zumindest von einer Mitschuld ausgegangen.
Wir bleiben auch weiterhin bei unserer Ansicht, dass Barfußfahren problematisch sein kann - auch und vor allem vom Verkehrssicherheitsaspekt her.
Insbesondere Witterungsverhältnisse wie den aktuellen mit Temperaturen von über 30°C können z.B. dazu führen, dass man mit transpirierenden Füßen von den Pedalen abrutscht und Unfälle provoziert. Zudem erzeugen die meisten Fahrer barfuß einen geringeren Druck auf Pedale als mit festem Schuhwerk.
Es bleibt deshalb für Sie abzuwägen, ob Sie mit und ohne Schuhwerk die gleiche Fahrtauglichkeit aufweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Herda
Verkehrstechnik
ADAC Hessen-Thüringen, Fachbereich Verkehr & Technik
Helge

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Hallo zusammen,
auch ich habe den ADAC angemailt, Tenor: bitte um Auskunft, worauf sich Aussage in Pressemitteilung beziehe
1. Antwort von einem Herrn Dr. aus der "Iuristischen Zentrale, Verkehsrecht:
Die Verpflichtung zu geeigneten Schuhen beim Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr ergibt sich aus der Vorschrift des § 23 StVO, der die "sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers" betrifft.
Rückfrage von mir:
Der Wortlaut des § 23 lautet, wie ich im Internet hoffentlich richtig recherchiert habe:
§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.
Auch nach mehrmaligem konzentrierten Lesen finde ich hierin nichts -aber auch gar nichts! - was sich auf die Frage des Barfußfahrens im PKW beziehen könnte.
Was habe ich Ihrer Meinung nach übersehen?
2. Antwort:
Aus § 23 Abs. 1 und 2 StVO ist die Verantwortung des Fahrzeugführers für seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit herzuleiten. Daher hat beispielsweise das AG Speyer (DAR 1958, 107) wie auch der BGH (VM 1957, 32) gefordert, nur mit geegnetem Schuhwerk Kfz zu führen.
Kommentar von mir (hier):
Bezugnahme auf zwei uralte Urteile, die sich auf "geeignetes Schuhwerk" beziehen - was immer das auch sein mag.
Wenn mich meine laienhaften Rechtskenntnisse nicht täuschen, steht das also eben nicht in der Straßenverkehrsordnung, wie behauptet wurde, sondern ist eine Interpretation des ADAC - Mitarbeiters der Interpretation der StVO durch Gerichte.
Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Gruß
Georg
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Hier zum Nachlesen die Antwort des ADAC heute per Mail erhalten:
Sehr geehrter.....
Eine gesetzliche Regelung welche Art von Schuhen getragen werden dürfen bzw. ob ein Fahrzeug ohne Schuhwerk gefahren werden darf besteht nicht.
Aus diesem Grund ist das Verschulden bei einem Unfall jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Bezüglich der ordnungsrechtlichen Seite ist § 23 StVZO, der die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers regelt.
Nach § 23 I, II StVZO ist der Fahrzeugführer für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und Besetzung, für einwandfreie Sicht beim Fahren und nach Maßgabe der §§ 31 I, 69a V Nr. 2 StVZO, 75 Nr. 75 Nr. 1 FeV für seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit.
Der Bundesgerichtshof hat schon frühzeitig entschieden, dass derjenige unsorgfältig fährt, der mit ungeeigneten Schuhwerk fährt (BGH VM 57, 32).
Die Generalklausel des § 1 II StVO ist zudem immer zu beachten. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Mit dem falschen oder ohne Schuhwerk ist davon auszugehen, dass die Kontrolle über das Fahrzeug beeinträchtigt ist, weil zu erwarten ist, dass z.B. ein starkes Bremsen i.d.R. nicht durchgeführt wird, weil es z.B. mit Schmerzen verbunden sein kann. Auch ein Abrutschen vom Pedal ist naheliegender. Damit ist folglich von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszugehen.
Zu dem letzten Absatz der Antwort ist eigentlich kein Kommentar mehr nötig,.
Grüße
UlliDO
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Hallo UlliDo, hallo alle zusammen!
Soeben bekam ich die Antwort eines Juristen vom ADAC in München.
Sie deckt sich sinngemäß mit der Antwort von Deiner Anfrage.
Hier könnt Ihr sie auch lesen:
"Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).
Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet.
Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.
Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde.
Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.
Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Juristische Zentrale - Verkehrsrecht
ADAC-Zentrale München
Ich habe die komplette Antwort hier eingefügt, obwohl es zumeist um andere Punkte des § 23 StVO geht. Was das barfüßige Autofahren angeht und die angeblich damit verbundene Fahrlässigkeit, muß ich sagen, daß hier wirklich geteilte Meinungen pro oder contra Barfuß bestehen.
Auf jeden Fall bin ich der festen Überzeugung, daß man barfuß eine viel größere Sensibilität mit dem Dosieren der Pedale besitzt.
Abrutschen mit nackten Füßen ist nach meiner lanngen Erfahrung total absurd. Ich habe niemals das geringste Problem, selbst wenn ich bei Regen mit regennassen Füßen ins Auto steige und losfahre. Mit Schuhen ist es mir in der Tat schon passiert, daß ich vom Pedal rutschte.
Ich weiß nicht, wer solche absurden Gesetze schreibt bzw. geschrieben hat, auf jeden Fall von Leuten, welche ihre Füße mit absoluter Sicherheit ständig in Schuhen mit Socken zu verstecken wissen und gar keine Ahnung haben können, wie tatsächlich barfuß am Steuer funktioniert.
Auch weiterhin barfuß am Steuer
Franz
Man beachte, wie hochaktuell die Urteile sind. Daß inzwischen Technik (und hoffentlich auch die Rechtssprechung) gewaltige Fortschritte (Bremskraftverstärker) gemacht hat, ist dem ADAC wohl entgangen. [...]
Liebe Grüße
Gerd
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Hallo, hier ist die Antwort, die ich bekommen habe.
Viele Grüße, Olaf
[wortidentisch mit derc Antwort an Helge]
Als Jurist kann man da nur mit dem Kopf schütteln. Wenn einem nur Urteile von 1957 einfallen ist das schon traurig. Auch die Argumentation ist nicht besonders logisch. Wie sich barfuss ein Auto fährt haben die sicherlich noch nie ausprobiert, denn sonst könnte man nicht einen solchen Blödsinn schreiben: Barfuss=Schmerzen=kein Gefühl=Angst richtig zu bremsen=Unfallverursacher. Oder: Harte Kerle und Frauen bremsen richtig weil sie feste Schuhe tragen. Also wer barfuss fährt ist ein Weichei.
Sollte man mal so nach München mailen
Bernd
Hallo,
hier ist meine Antwort an [...] ADAC. Ich habe auch Bernds Vorschlag ein wenig eingebaut :-))
Sehr geehrte Frau Geissler-Cebulla,
ich bedanke mich für Ihre freundliche Antwort, die ich zum Teil nachvollziehen kann, zum Teil jedoch ganz und gar nicht.
Die Argumente, die Sie - als Zitat - gegen das Barfuß-Fahren anführen, sind für mich zu einseitig, voller Vorurteile aus mangelnder Erfahrung mit dem Thema und damit einfach zu pauschal. [...]
Sie schreiben:
[Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).]
Das mag sein, daß allerdings ein Urteil von 1957 herhalten muss, finde ich nicht gerade zeitgemäß. "Zu leichtes Schuhwerk" im Sinne von hinten offenen Schuhen
mag ich einsehen: Diese stellen für mich nachvollziehbar eine Gefährdung dar, weil sie zu leicht vom Fuß rutschen könnten und dann beim Bedienen der Pedale im Fußraum hinderlich sind.
Wenn ich aber gleich barfuß fahre und das durch jahrelange Übung gewöhnt bin, sollte mir erst mal jemand nachweisen, daß ich ohne Schuhe unsicherer fahre als mit Schuhen.
[Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln >oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen]
Genau das in einen Topf zu werfen: Gummistiefel, leichte Sandalen oder "gar" barfuß, will mir nicht einleuchten. Wer bestimmt, daß "ohne Schuhe = ungeeignete Schuhe" gelten soll? Das können doch nur Leute sein, die noch nie im Leben barfuß gelaufen sind, außer morgens vom Bett zum Badezimmer...
Wie sich barfuss ein Auto fährt haben diese Leute noch nie ausprobiert, denn sonst könnte man nicht einen solchen Blödsinn schreiben: Barfuss=Schmerzen=kein Gefühl=Angst richtig zu bremsen=Unfallverursacher.
Oder: Harte Kerle und Frauen bremsen richtig, weil sie feste Schuhe tragen.
Ich denke, barfuß hat man das beste Pedalgefühl, kann dadurch am sichersten diese bedienen und mittlerweile - anders als 1957 - auch genügend Bremsdruck aufbauen, weil alle modernen Autos inzwischen einen Bremskraftverstärker haben, die so mühelos zu bedienen sind, daß es auch bei einer Vollbremsung keine Unterschiede geben dürfte - erst Recht, wenn man es gewohnt ist, barfuß zu fahren.
Ich würde jedenfalls nicht scheuen, im Zweifelsfall den Beweis vor Gericht anzutreten, daß man genauso sicher ein Auto barfuss wie mit "normalen Schuhen" fahren kann.
Auch das Argument, mit nackten Füssen leichter vom Pedal abzurutschen, ist reine Ignoranz von Leuten, die noch nie barfuß gefahren sind. Ich bin noch nie von den Pedalen abgerutscht, wenn ich barfuß gefahren bin, wohl aber ist mir das mit Schuhen im Winter schon oft passiert! Gummisohlen, die womöglich nass sind und auf ebenso nassen Gummi-Pedalen wirklich "herumrutschen", sind sicherlich gefährlicher, als der Kontakt des Pedals mit der menschlichen Haut, die viel schneller ein trockenes Klima schafft als es Kunststoffe tun könnten.
Für mich gibt es kein wirklich stichhaltiges Argument gegen das barfüssige Fahren, alle Argumente beruhen nur auf Vorurteilen - und die entsprechenden Urteile aus Zeiten, die mit den heutigen technisch überhaupt nicht zu vergleichen sind.
Natürlich will ich das Barfußfahren auch nicht propagieren, wenn jemand meint, mit Schuhen besser zu fahren, sollte man ihn nicht "bekehren" wollen, jeder soll seine Füße so ausstatten, daß er ein gutes Gefühl beim Fahren hat, und wenn es nackte Füsse sind, auch gut - ich erwarte nur, daß Vorurteile gegen das barfüßige Fahren einer vernünftigen Beurteilung weichen sollten.
Ich finde es schade, daß so undifferenziert auch in Ihrer Zeitung mit diesem Thema umgegangen wird, nackte Füsse unkorrekterweise mit verdreckten Gummistiefeln und ungeeignetem Schuhwerk pauschal gleichgesetzt werden, und damit diese Vorurteile nicht abgebaut sondern weiter geschürt werden. Das halte ich dem größten Automobilclub der Welt für nicht angemessen.
Daß es auch anders geht, hat mein Fahrlehrer bewiesen: Er hat uns Fahrschülern das Barfußfahren aus den von mir genannten Gründen - besseres Gefühl für die Pedale und sichereres Fahren dadurch - ausdrücklich empfohlen.
Freundliche Grüße
Olaf
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Danke für die Information; jetzt wird mir einiges klar!
Ich hatte mich immer darüber gewundert, daß so viele Leute der Meinung waren, barfuß Auto zu fahren sei "verboten", obwohl ich nichts Derartiges in der StVO oder anderen einschlägigen Straßenverkehrsgesetzen entdekken konnte.
Kürzlich sagte man mir sogar am Stammtisch, daß ich wohl ab jetzt nicht mehr barfuß Auto fahren dürfe, weil das ordnungswidrig sei und mit 50 Euro Bußgeld und drei Punkten geahndet werde.
Jetzt kenne ich endlich den Grund: es ist die hanebüchene Auslegung des § 23 StVO, welche offenbar vom ADAC vertreten wird. Die einschlägige Kommentarliteratur kenne ich zwar nicht, aber offensichtlich vermag auch der ADAC nichts anderes, als aus zwei fast 50 Jahre alten Gerichtsurteilen, die mit barfuß nicht zu tun haben, völlig aberwitzige Analogien herzustellen, weil barfüßiges Autofahren für viele anscheinend unvorstellbar ist, wie denn auch das Barfußlaufen außerhalb von Badezimmer, Bettvorleger und allenfalls noch Schwimmbad und Strand [...] allzu vielen Zeitgenossen als total gefährlich und fast schon selbstmörderisch gilt. Sollte man da bezüglich des barfüßigen Autofahrens (wo man ohnehin von einer spezifischen "Betriebsgefahr" ausgeht) etwas anderes erwarten? [...]
Inzwischen habe ich nachgeforscht und mir sowohl die Kommentarliteratur zurt StVO angeschaut als auch die vom ADAC zitierten Gerichtsurteile aus dem Jahre 1957 gelesen. Auch in der Kommentarliteratur steht zum Schuhwerk oder gar zum barfüßigen Autofahren kein einziges Wort. Auch in den zitierten Gerichtsurteilen steht nichts dazu. In dem einen Fall (die Frau trug Pumps) lautete der Vorwurf, das Tragen von zu leichtem Schuhwerk sei fahrlässig, aber es wurde auch in dem besagten Urteile durchaus nicht als ordnungswidrig dargestellt (die Ordnungswidrigkeit bestand in einem Fahrfehler, den das Gericht als durch die Pumps verursacht ansah), und von barfuß stand sowieso nichts drin. Aber gerade um das barfüßige Autofahren und nichts anderes geht es uns doch hier.
Markus U.

Besten Dank für die Mühe!

UlliDO, Stammposter, Saturday, 09.08.2003, 23:37 (vor 7722 Tagen) @ Georg

:-))

"Zusammenschnitt" des Barfuß Autofahren - Threads

Bernd A, Sunday, 10.08.2003, 11:18 (vor 7721 Tagen) @ Georg

Auch von mir besten Dank für die Mühe, Georg!
Während ich in Norwegen/Schweden bei sehr angenehmen trockenen 20-25 Grad wandern war (einen Bericht darüber werde ich separat schreiben), ist hier offensichtlich eine entsprechend den hiesigen Temperaturen hitzige Debatte bezüglich barfüßiges Autofahren entstanden. Auch meine Frau sagte mir gleich nach meiner Rückkehr am Freitag, dass sie in der Zeitung las, dass die Polizei nun gezielt Kontrollen auf Barfuß- und Flip-Flop-Fahrer macht, weil es wohl doch verboten sei.
Wenn ich mir nun Georgs Zusammenfassung durchlese, kann ich allerdings nichts finden, was ein Bußgeld wegen Barfußfahren rechtfertigen würde, ich würde es im Ernstfall auf einen Prozess ankommen lassen.
Da ja in dem angesprochenen § 23 zu lesen ist, dass der Fahrer die Verantwortung für die Sicherheit des Fahrzeuges etc. trägt, kann man das auch so auslegen, dass es dem Fahrer selbst obliegt, wie er sich am Sichersten fühlt, bzw. welche (Fuß-)Kleidung er für angemessen hält. Die Pedale eines schweren Baustellen-LKW sind mit entsprechendem Arbeiterschuhwerk in jedem Falle leichter zu bedienen, als barfuß, da muss man allerdings auch kräftig drauftreten, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Die Pedale eines Daihatsu Cuore sind von einem Mann mit normaler Schuhgröße mit Schuhen allerdings unmöglich sicher zu bedienen, man wird immer mindestens zwei Pedale gleichzeitig drücken... So einen Kleinwagen kann man eigentlich nur barfuß sicher fahren!
Da ich nur noch selten fahre und selbst gar kein Auto besitze, ist für mich das Risiko erwischt zu werden, eher gering. Sollte mich doch mal ein Ordnungshüter zur Kasse bitten, weil er mich barfuß im Cuore von Stadtmobil-Carsharing erwischt hat, dann wird er mir erstmal den Beweis schuldig sein, dass man diese Büchse wirklich mit Schuhen sicherer fahren kann, als barfuß.
Der "Hut hochgegangen" ist mir übrigens auch bei dem Urteil gegen den LKW-Fahrer mit den Gummistiefeln. Wie stellen sich die Gesetzes-Heinis denn das vor, wie der Baustellenfahrer das machen soll. Natürlich trägt er im Matsch der winterlichen Baustelle solche Schuhe und die sind logischerweise schlammverschmiert - das bringt dieser schwere Job halt so mit sich. Der Mann würde wahrscheinlich auch lieber im wohltemperierten sauberen Büro sitzen. Wenn er nun aber vor und nach jeder Fuhre die Schuhe wechseln würde, dann würde er einen Großteil seiner Arbeitszeit nur damit verbringen, was wiederum verständlicherweise seinem Chef gar nicht gefallen würde...
Wie dieses Urteil zeigt (und andere Urteile auch), wird man einem Autofahrer immer versuchen nachzuweisen, dass er falsche Schuhe trug. Der § 23 ist ja so formuliert, dass man ihn nach allen Seiten beliebig auslegen kann. Denn wie ist schon "geeignetes Schuhwerk" (je nach Fahrzeugart/-typ) zu definieren?
Auch weiterhin barfuß, nicht nur im Auto,
Bernd A

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