ADAC Antwort auf barfüssiges Autofahren (Hobby? Barfuß! 2)

Olaf, Stammposter, Wednesday, 30.07.2003, 13:49 (vor 7732 Tagen)

Hallo,

hier ist die Antwort, die ich bekommen habe.

Viele Grüße

Olaf

Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter
anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie
Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit
verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a
Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft
han-delt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit
einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war
(Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat
entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der
Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).

Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln
oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die
Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt
dies eine Ord-nungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer
nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges
verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des
bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geld-buße von EUR 50,-- sowie
3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind
insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein
Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann
dies sogar strafrechtliche Folgen haben.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen
ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober
Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden
verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der
durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde. Ein Regress
der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der
eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht
zu einem entsprechenden Ausschluss führen.

Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es
deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten
Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen
konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den
Beweis für die Un-abwendbarkeit des Unfalls führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Geißler-Cebulla
ADAC Juristische Zentrale - RechtsService - JSS
ADAC e. V.
Am Westpark 8
81373 München

ADAC Antwort auf barfüssiges Autofahren

Wolli, Wednesday, 30.07.2003, 14:30 (vor 7732 Tagen) @ Olaf

Also wenn man sich das so durchliest, so ist eigentlich immer nur von unsicherem Schuhwerk die Rede. Wir haben aber kein Schuhwerk an, und das ist ja wohl was anderes. Barfuß hat die Dame nur irgendwie da reingemogelt. Beim BGH ist davon aber scheinbar gar nicht die Rede. Und barfuß abrutschen ist ja wohl deutlich weniger möglich als mit irgendwelchen Schuhen. Man kann doch zur Not sogar mit den Zehen nach krallen. Also muß barfuß immer besser als mit Schuhen sein. Also alles Quatsch!

Gruß
Wolli

ADAC Antwort auf barfüssiges Autofahren - auch im Radio

Bernie, Wednesday, 30.07.2003, 20:42 (vor 7732 Tagen) @ Wolli

Du hast natürlich Recht, Wolli. Trotzdem wurde genau diese Argumentation am Dienstag von einem ADAC-Vertreter in einem Interview mit NDR 2 vorgetragen. Der ADAC-Mensch geißelte völlig zu recht, daß Flip-Flops, Clogs, Plateau-Schuhe, High Heels oder ähnliches zum Autofahren völlig ungeeignet wären, weil man entweder leicht vom Pedal abrutschen könne, kein Gefühl für die Pedale habe oder aber die Schuhe leicht verlieren könne und sie sich dann unter den Pedalen verkeilen könnten. Das Tragen solcher Schuhe könne bei einem Verkehrsunfall zur Zuweisung der Alleinschuld führen!!!
Mehrfach betont wurde, daß dies ausdrücklich auch für barfüssiges Autofahren gelte, allerdings keinerlei Begründung hierfür angegeben.
Stattdessen der gut gemeinte Rat, sich für das Autofahren ein paar spezielle Turnschuhe zuzulegen.
Vielleicht findet Ihr ja ein passendes Paar im Schlußverkauf ;-)
Gruß
Bernie

Also wenn man sich das so durchliest, so ist eigentlich immer nur von unsicherem Schuhwerk die Rede. Wir haben aber kein Schuhwerk an, und das ist ja wohl was anderes. Barfuß hat die Dame nur irgendwie da reingemogelt. Beim BGH ist davon aber scheinbar gar nicht die Rede. Und barfuß abrutschen ist ja wohl deutlich weniger möglich als mit irgendwelchen Schuhen. Man kann doch zur Not sogar mit den Zehen nach krallen. Also muß barfuß immer besser als mit Schuhen sein. Also alles Quatsch!

Gruß
Wolli

ADAC Antwort auf barfüssiges Autofahren - auch im Radio

Wolli, Thursday, 31.07.2003, 07:28 (vor 7731 Tagen) @ Bernie

Stundenlang durch den SSV gerannt - alle Schuhe schnüren meine Füsse ein, unterbrechen die Durchblutung und führen dazu, daß der Fuß beim Autofahren nicht mehr bewegt werden kann.... ;-)

Schwarzfüsschen

Wolli

ADAC Antwort auf barfüssiges Autofahren

Bernd, Wednesday, 30.07.2003, 19:59 (vor 7732 Tagen) @ Olaf

Als Jurist kann man da nur mit dem Kopf schütteln. Wenn einem nur Urteile von 1957 einfallen ist das schon traurig. Auch die Argumentation ist nicht besonders logisch. Wie sich barfuss ein Auto fährt haben die sicherlich noch nie ausprobiert, denn sonst könnte man nicht eineen solchen Blödsinn schreiben: Barfuss=Schmerzen=kein Gefühl=Angst richtig zu bremsen=Unfallverursacher. Oder: Harte Kerle und Frauen bremsen richtig weil sie feste Schuhe tragen. Also wer barfuss fährt ist ein Weichei.
Sollte man mal so nach München mailen

Bernd

Immer dümmer

malo @, Stammposter, Thursday, 31.07.2003, 06:33 (vor 7731 Tagen) @ Olaf

Hallo,

je mehr man zu diesem Thema forscht, desto dümmer wird offensichtlich das Ergebniss. Siehe obige Gerichtsurteile.
Tatsache: VERBOTEN IST ES NICHT!, barfuss ein Auto zu fahren.

Tatsache ist scheinbar, ungeeignetes Schuhwerk, und wie oben an geführt: zu leichtes! Schuhwerk, sind verkehrt.
Scheinbar braucht es "mittleres" Schuhwerk.

Das man barfuß vom Pedal abrutschen kann, muß mir erst einer vormachen. Blödsinn.

Wenn der Gesetzgeber nun verlangt, ein geeignetes Schuhwerk vorzuschreiben, bitte schön, soll er. Denn das gibt in unserer DIN/EN-Welt einen Katalog. Warum? Unter Wirkung von Nässe, Sand, etc. ist unter all den tausenden Gummisohlenarten und mehrerlei Pedalbelägen immer ein Wechselspiel zwischen Haftung und Rutschen. Da wirkt sämtliches Material unterschiedlich. Soll sich ein Institut oder eine Uni damit abmühen, ein Regelwerk für Juristen aufzustellen. Eine Materialprüfanstalt freut sich da bestimmt.
So ist es doch bei uns, oder? Alles wird geregelt. Wenn, dann muß auch dies zuerst geregelt und geprüft werden.

Bei mir kommt es immer wieder vor, kurzristig auf Arbeit mit Sicherheitssschuhen den PKW zu bedienen. Fazit: kriminell! Fast nicht möglich, dabei nur wein Pedal zu erwischen.

Gruß,
Markus

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