ADAC Antwort auf barfüssiges Autofahren (Hobby? Barfuß! 2)

Olaf, Stammposter, Wednesday, 30.07.2003, 13:49 (vor 7732 Tagen)

Hallo,

hier ist die Antwort, die ich bekommen habe.

Viele Grüße

Olaf

Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter
anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie
Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit
verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a
Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft
han-delt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit
einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war
(Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat
entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der
Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).

Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln
oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die
Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt
dies eine Ord-nungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer
nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges
verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des
bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geld-buße von EUR 50,-- sowie
3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind
insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein
Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann
dies sogar strafrechtliche Folgen haben.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen
ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober
Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden
verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der
durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde. Ein Regress
der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der
eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht
zu einem entsprechenden Ausschluss führen.

Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es
deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten
Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen
konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den
Beweis für die Un-abwendbarkeit des Unfalls führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Geißler-Cebulla
ADAC Juristische Zentrale - RechtsService - JSS
ADAC e. V.
Am Westpark 8
81373 München


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