Antwort des ADAC auf meine Frage (Hobby? Barfuß! 2)

Franz (S) @, Stammposter, Tuesday, 29.07.2003, 17:55 (vor 7733 Tagen) @ UlliDO

Hallo UlliDo, hallo alle zusammen!

Soeben bekam ich die Antwort eines Juristen vom ADAC in München.
Sie deckt sich sinngemäß mit der Antwort von Deiner Anfrage.
Hier könnt Ihr sie auch lesen:

"Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957,
VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).

Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit
wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der
durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde. Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.

Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es
deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Juristische Zentrale - Verkehrsrecht
ADAC-Zentrale München

Ich habe die komplette Antwort hier eingefügt, obwohl es zumeist um andere Punkte des § 23 StVO geht. Was das barfüßige Autofahren angeht und die angeblich damit verbundene Fahrlässigkeit, muß ich sagen, daß hier wirklich geteilte Meinungen pro oder contra Barfuß bestehen.
Auf jeden Fall bin ich der festen Überzeugung, daß man barfuß eine viel größere Sensibilität mit dem Dosieren der Pedale besitzt.
Abrutschen mit nackten Füßen ist nach meiner lanngen Erfahrung total absurd. Ich habe niemals das geringste Problem, selbst wenn ich bei Regen mit regennassen Füßen ins Auto steige und losfahre. Mit Schuhen ist es mir in der Tat schon passiert, daß ich vom Pedal rutschte.
Ich weiß nicht, wer solche absurden Gesetze schreibt bzw. geschrieben hat, auf jeden Fall von Leuten, welche ihre Füße mit absoluter Sicherheit ständig in Schuhen mit Socken zu verstecken wissen und gar keine Ahnung haben können, wie tatsächlich barfuß am Steuer funktioniert.

Auch weiterhin barfuß am Steuer

Franz


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