Andere Antwort des ADAC (Hobby? Barfuß! 2)

Georg @, Stammposter, Tuesday, 29.07.2003, 15:52 (vor 7733 Tagen) @ UlliDO

Hallo zusammen,
auch ich habe den ADAC angemailt, Tenor: bitte um Auskunft, worauf sich Aussage in Pressemitteilung beziehe

1. Antwort von einem Herrn Dr. aus der "Iuristischen Zentrale, Verkehsrecht:

Die Verpflichtung zu geeigneten Schuhen beim Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr ergibt sich aus der Vorschrift des § 23 StVO, der die "sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers" betrifft.

Rückfrage von mir:

Der Wortlaut des § 23 lautet, wie ich im Internet hoffentlich richtig recherchiert habe:
§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.

Auch nach mehrmaligem konzentrierten Lesen finde ich hierin nichts -aber auch gar nichts! - was sich auf die Frage des Barfußfahrens im PKW beziehen könnte.
Was habe ich Ihrer Meinung nach übersehen?

2. Antwort:

Aus § 23 Abs. 1 und 2 StVO ist die Verantwortung des Fahrzeugführers für seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit herzuleiten. Daher hat beispielsweise das AG Speyer (DAR 1958, 107) wie auch der BGH (VM 1957, 32) gefordert, nur mit geegnetem Schuhwerk Kfz zu führen.

Kommentar von mir (hier):
Bezugnahme auf zwei uralte Urteile, die sich auf "geeignetes Schuhwerk" beziehen - was immer das auch sein mag.
Wenn mich meine laienhaften Rechtskenntnisse nicht täuschen, steht das also eben nicht in der Straßenverkehrsordnung, wie behauptet wurde, sondern ist eine Interpretation des ADAC - Mitarbeiters der Interpretation der StVO durch Gerichte.
Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Gruß
Georg


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